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(1) VonDie Behörde hat frühzeitig die Öffentlichkeit zu informieren und an den nachstehenden Verfahren zu beteiligen:
1. | Bewilligungsverfahren zur Errichtung einer Anlage; | |||||||||
2. | Bewilligungsverfahren zur wesentlichen Änderung des Betriebes einer Anlage; | |||||||||
3. | Aktualisierung der Bewilligungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 1. |
(2) Die Behörde hat das Verfahren nach Abs. 1 im Internet auf ihrer Website und zusätzlich im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. | den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens, | |||||||||
2. | die Angabe, ob im Rahmen der Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder grenzüberschreitende Konsultationen nach § 4b erforderlich sind, | |||||||||
3. | die Angabe über die zuständige Behörde und die Art der möglichen Entscheidung, | |||||||||
4. | den Ort und die Amtsstunden der Behörde und die Fristen, in denen in die dort bereitliegenden Unterlagen Einsicht genommen werden kann, | |||||||||
5. | einen Hinweis, dass während der Auflagefrist jedermann zum Vorhaben schriftlich Stellung nehmen kann, | |||||||||
6. | einen Verweis auf die über eine Internetseite zugänglichen Dokumente gemäß Abs. 3, sofern diese in elektronischer Form verfügbar sind und | |||||||||
7. | sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit einer allfälligen mündlichen Verhandlung. |
(3) Die Behörde hat den Bewilligungsantrag und die im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen sowie Berichte und Empfehlungen, die auf das Vorhaben anzuwenden sind, mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Verfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde istaufzulegen.
(5) Die Behörde hat im Internet auf geeignete Weiseihrer Website und zusätzlich im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung bekannt zu geben, dass der Antrag und die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 3 und 4 innerhalb einerEntscheidung über das Verfahren nach Abs. 1 für einen bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden FristZeitraum bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegenaufliegt. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und jedermann innerhalb dieser Fristihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, das für die Anlage maßgebliche BvT-Merkblatt und die Bewilligungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in diese Unterlagen Einsicht nehmenBezug zu den besten verfügbaren Techniken und dazu Stellung nehmen kannmit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind der Öffentlichkeit im Zuge der Einsichtnahme zugänglich zu machen. Der Spruch und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, sind der Öffentlichkeit auch im Internet auf der Website der Behörde für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen.
(6) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit – in Bezug auf Z 1 auch im Internet auf der Website der Behörde – zugänglich zu machen:
1. | relevante Informationen zu den von der Betreiberin/vom Betreiber bei der Stilllegung gemäß § 7a getroffenen Maßnahmen und | |||||||||
2. | Ergebnisse der entsprechend den Bewilligungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen. |
(7) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 5 haben Parteistellung:
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(38) Die StandortgemeindeFundstelle der Website der Behörde ist zum Schutzim redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung mit zu veröffentlichen.
Anm.: in der Interessen im Sinn desFassung § 5 Abs. 1 LGBl. Nr. 82/2021im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(5) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(6) Abs. 4 gilt für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gilt er nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(1) VonDie Behörde hat frühzeitig die Öffentlichkeit zu informieren und an den nachstehenden Verfahren zu beteiligen:
1. | Bewilligungsverfahren zur Errichtung einer Anlage; | |||||||||
2. | Bewilligungsverfahren zur wesentlichen Änderung des Betriebes einer Anlage; | |||||||||
3. | Aktualisierung der Bewilligungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 1. |
(2) Die Behörde hat das Verfahren nach Abs. 1 im Internet auf ihrer Website und zusätzlich im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. | den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens, | |||||||||
2. | die Angabe, ob im Rahmen der Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder grenzüberschreitende Konsultationen nach § 4b erforderlich sind, | |||||||||
3. | die Angabe über die zuständige Behörde und die Art der möglichen Entscheidung, | |||||||||
4. | den Ort und die Amtsstunden der Behörde und die Fristen, in denen in die dort bereitliegenden Unterlagen Einsicht genommen werden kann, | |||||||||
5. | einen Hinweis, dass während der Auflagefrist jedermann zum Vorhaben schriftlich Stellung nehmen kann, | |||||||||
6. | einen Verweis auf die über eine Internetseite zugänglichen Dokumente gemäß Abs. 3, sofern diese in elektronischer Form verfügbar sind und | |||||||||
7. | sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit einer allfälligen mündlichen Verhandlung. |
(3) Die Behörde hat den Bewilligungsantrag und die im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen sowie Berichte und Empfehlungen, die auf das Vorhaben anzuwenden sind, mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Verfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde istaufzulegen.
(5) Die Behörde hat im Internet auf geeignete Weiseihrer Website und zusätzlich im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung bekannt zu geben, dass der Antrag und die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 3 und 4 innerhalb einerEntscheidung über das Verfahren nach Abs. 1 für einen bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden FristZeitraum bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegenaufliegt. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und jedermann innerhalb dieser Fristihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, das für die Anlage maßgebliche BvT-Merkblatt und die Bewilligungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in diese Unterlagen Einsicht nehmenBezug zu den besten verfügbaren Techniken und dazu Stellung nehmen kannmit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind der Öffentlichkeit im Zuge der Einsichtnahme zugänglich zu machen. Der Spruch und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, sind der Öffentlichkeit auch im Internet auf der Website der Behörde für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen.
(6) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit – in Bezug auf Z 1 auch im Internet auf der Website der Behörde – zugänglich zu machen:
1. | relevante Informationen zu den von der Betreiberin/vom Betreiber bei der Stilllegung gemäß § 7a getroffenen Maßnahmen und | |||||||||
2. | Ergebnisse der entsprechend den Bewilligungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen. |
(7) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 5 haben Parteistellung:
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(38) Die StandortgemeindeFundstelle der Website der Behörde ist zum Schutzim redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung mit zu veröffentlichen.
Anm.: in der Interessen im Sinn desFassung § 5 Abs. 1 LGBl. Nr. 82/2021im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(5) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(6) Abs. 4 gilt für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gilt er nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.