§ 9 Stmk. IAG

Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen für diesem AbschnittGesetz unterliegende Anlagen zu setzen, die sich in einem Ballungsraum befinden. Die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung unmittelbar nach der GenehmigungBewilligung einer Anlage dieses Abschnittes über jene diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu informieren, die in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern liegenliegt.

(2) Die Landesregierung hat ehestens nach GenehmigungBewilligung von Anlagen nach diesem Abschnitt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen bekannt zu geben, die in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern liegen, für diese Anlagen eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte auszuarbeiten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(3) Ausgehend vom Jahr 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für sämtliche Ballungsräume jeweils eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle diesem AbschnittGesetz unterliegenden Anlagen zu erstellen oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(4) Ausgehend vom Jahr 2013 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung einen Teil-Aktionsplan für diesem AbschnittGesetz unterliegende Anlagen in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(5) Ausgehend vom Jahr 2013 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für Teil-Aktionspläne für sämtliche Ballungsräume mit diesem AbschnittGesetz unterliegenden Anlagen zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Für allenfalls erforderliche Prüfungen gemäß RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) sind die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie die damit zusammenhängenden Verfahrens-bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

Stand vor dem 21.07.2021

In Kraft vom 02.02.2016 bis 21.07.2021

(1) Die Landesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen für diesem AbschnittGesetz unterliegende Anlagen zu setzen, die sich in einem Ballungsraum befinden. Die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung unmittelbar nach der GenehmigungBewilligung einer Anlage dieses Abschnittes über jene diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu informieren, die in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern liegenliegt.

(2) Die Landesregierung hat ehestens nach GenehmigungBewilligung von Anlagen nach diesem Abschnitt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen bekannt zu geben, die in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern liegen, für diese Anlagen eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte auszuarbeiten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(3) Ausgehend vom Jahr 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für sämtliche Ballungsräume jeweils eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle diesem AbschnittGesetz unterliegenden Anlagen zu erstellen oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(4) Ausgehend vom Jahr 2013 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung einen Teil-Aktionsplan für diesem AbschnittGesetz unterliegende Anlagen in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(5) Ausgehend vom Jahr 2013 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für Teil-Aktionspläne für sämtliche Ballungsräume mit diesem AbschnittGesetz unterliegenden Anlagen zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Für allenfalls erforderliche Prüfungen gemäß RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) sind die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie die damit zusammenhängenden Verfahrens-bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

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