§ 14 Stmk. IAG

Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Bedarf eine Anlage auch einer Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landesregierung.

(3) Gegen Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhobenMit diesem Gesetz werden. folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17;

2.

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189/12 vom 18. Juli 2002. S. 12;

3.

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156/17 vom 25. Juni 2003, S. 17;

4.

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275/32 vom 25. Oktober 2003, S. 32.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021

Stand vor dem 21.07.2021

In Kraft vom 07.07.2017 bis 21.07.2021

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Bedarf eine Anlage auch einer Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landesregierung.

(3) Gegen Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhobenMit diesem Gesetz werden. folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17;

2.

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189/12 vom 18. Juli 2002. S. 12;

3.

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156/17 vom 25. Juni 2003, S. 17;

4.

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275/32 vom 25. Oktober 2003, S. 32.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021

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