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Schadstoffe zum 2. Abschnitt
(Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)
Luft
1. | Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen | |||||||||
2. | Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen | |||||||||
3. | Kohlenmonoxid | |||||||||
4. | flüchtige organische Verbindungen | |||||||||
5. | Metalle und Metallverbindungen | |||||||||
6. | Staub | |||||||||
7. | Asbest (Schwebeteilchen und Fasern) | |||||||||
8. | Chlor und Chlorverbindungen | |||||||||
9. | Fluor und Fluorverbindungen | |||||||||
10. | Arsen und Arsenverbindungen | |||||||||
11. | Zyanide | |||||||||
12. | Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften | |||||||||
13. | Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane |
Wasser
1. | halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden | |||||||||
2. | phosphororganische Verbindungen | |||||||||
3. | zinnorganische Verbindungen | |||||||||
4. | Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften | |||||||||
5. | persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe | |||||||||
6. | Zyanide | |||||||||
7. | Metalle und Metallverbindungen | |||||||||
8. | Arsen und Arsenverbindungen | |||||||||
9. | Biozide und Pflanzenschutzmittel | |||||||||
10. | Schwebestoffe | |||||||||
11. | Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate) | |||||||||
12. | Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen). |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
Schadstoffe zum 2. Abschnitt
(Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)
Luft
1. | Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen | |||||||||
2. | Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen | |||||||||
3. | Kohlenmonoxid | |||||||||
4. | flüchtige organische Verbindungen | |||||||||
5. | Metalle und Metallverbindungen | |||||||||
6. | Staub | |||||||||
7. | Asbest (Schwebeteilchen und Fasern) | |||||||||
8. | Chlor und Chlorverbindungen | |||||||||
9. | Fluor und Fluorverbindungen | |||||||||
10. | Arsen und Arsenverbindungen | |||||||||
11. | Zyanide | |||||||||
12. | Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften | |||||||||
13. | Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane |
Wasser
1. | halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden | |||||||||
2. | phosphororganische Verbindungen | |||||||||
3. | zinnorganische Verbindungen | |||||||||
4. | Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften | |||||||||
5. | persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe | |||||||||
6. | Zyanide | |||||||||
7. | Metalle und Metallverbindungen | |||||||||
8. | Arsen und Arsenverbindungen | |||||||||
9. | Biozide und Pflanzenschutzmittel | |||||||||
10. | Schwebestoffe | |||||||||
11. | Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate) | |||||||||
12. | Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen). |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017