§ 1 StIAG

Steiermärkisches invasive Arten Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt

1.

Maßnahmen über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten;

2.

Maßnahmen zur effizienten Verwendung von Energie

a)

bei der Neuplanung oder erheblichen Modernisierung einer Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW und

b)

bei der Neuplanung eines Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Neuplanung einer Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- und Fernkältenetz oder erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage.

(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020, LGBl. Nr. 21/2023

Stand vor dem 09.03.2023

In Kraft vom 26.06.2020 bis 09.03.2023
(1) Dieses Gesetz regelt

1.

Maßnahmen über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten;

2.

Maßnahmen zur effizienten Verwendung von Energie

a)

bei der Neuplanung oder erheblichen Modernisierung einer Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW und

b)

bei der Neuplanung eines Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Neuplanung einer Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- und Fernkältenetz oder erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage.

(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020, LGBl. Nr. 21/2023

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