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(1) Behörde im Sinne dieses GesetzesAbschnitts ist
1. | die Landesregierung im Hinblick auf die Vollziehung der Kapitel II, III und IV der IAS-VO und des § 3 Abs. 1 Z. 6; | |||||||||
2. | die Bezirksverwaltungsbehörde im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 5. |
(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 1 kann die Landesregierung mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020
(1) Behörde im Sinne dieses GesetzesAbschnitts ist
1. | die Landesregierung im Hinblick auf die Vollziehung der Kapitel II, III und IV der IAS-VO und des § 3 Abs. 1 Z. 6; | |||||||||
2. | die Bezirksverwaltungsbehörde im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 5. |
(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 1 kann die Landesregierung mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020