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(1) Die Anerkennung eines Hundes als Wachhund, Nutzhund oder Jagdhund sowie die Geltendmachung eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach den §§ 4 und 5 ist spätestens bis zum 28. Februar eines Jahres bei der Gemeinde zu beantragen.
(1a) Die Hundeabgabe kann auf Antrag des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. § 236 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, findet dabei Anwendung.
(2) Über Anträge nach Abs. 1 hat die Gemeinde im Falle der Stattgebung – allenfalls unter Setzung einer Frist – formlos schriftlich und im Falle einer Ablehnung mittels Bescheid zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013
(1) Die Anerkennung eines Hundes als Wachhund, Nutzhund oder Jagdhund sowie die Geltendmachung eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach den §§ 4 und 5 ist spätestens bis zum 28. Februar eines Jahres bei der Gemeinde zu beantragen.
(1a) Die Hundeabgabe kann auf Antrag des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. § 236 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, findet dabei Anwendung.
(2) Über Anträge nach Abs. 1 hat die Gemeinde im Falle der Stattgebung – allenfalls unter Setzung einer Frist – formlos schriftlich und im Falle einer Ablehnung mittels Bescheid zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013