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(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt in der Fassung | |||||||||
2. | Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2013; | |||||||||
3. | Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt in der Fassung |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013, LGBl. Nr. 149/2016
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt in der Fassung | |||||||||
2. | Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2013; | |||||||||
3. | Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt in der Fassung |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013, LGBl. Nr. 149/2016