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(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 147/2013 sind § 2, § 5, § 14 Abs. 2, § 18, § 7 Abs. 1a und § 17 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 149/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 Z 1 und 3 mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt § 17 Abs. 3 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 61/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 147/2013 sind § 2, § 5, § 14 Abs. 2, § 18, § 7 Abs. 1a und § 17 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 149/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 Z 1 und 3 mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt § 17 Abs. 3 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 61/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,