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(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 24/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006 außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2016 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 24/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006 außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2016 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013