§ 6 GSLG 1969 § 6

Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.1970 bis 31.12.9999

(1) An die Bewilligung der Agrarbehörde sind gebunden:

1.

die Errichtung und Änderung eines Seilweges;

2.

die Benützung eines Seilweges (Benützungsbewilligung).

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 Z 1 hat Vorschreibungen über den Betrieb (Abs. 3 und 4), die Erhaltung (Abs. 5) und Beaufsichtigung (Abs. 6) zu enthalten.

(3) Die Benützung von Seilwegeanlagen setzt voraus, daß die technische Ausstattung ausreichende Sicherheit bietet. Für Seilwege sind Vorschriften hinsichtlich des Bauverbots- und Sicherheitsbereiches, des Bauentwurfes, der allgemeinen Bauvorschriften, der Stationsbauwerke, der Streckenbauwerke, der maschinellen Ausrüstung, der Seile und Seilbefestigungen, der Fahrbetriebsmittel, der Sicherheits-, Signal- und Bergeeinrichtungen, der Wartung sowie hinsichtlich des Betriebspersonals und der Betriebsvorschriften von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(4) Eine Personenbeförderung im Sinne des § 5 ist nur dann zulässig, wenn sie in dem nach Abs. 1 Z 2 zu erlassenden Bescheid ausdrücklich gestattet wird.

(5) Seilwegeanlagen sind stets im konsensmäßigen Zustand zu erhalten. Wird eine solche Anlage von mehreren Personen betrieben, ohne daß eine Bringungsgemeinschaft vorliegt, sind in dem nach Abs. 1 Z 1 ergehenden Bescheid Regelungen hinsichtlich der Erhaltungspflicht zu treffen.

(6) Wenn die Agrarbehörde bei einem Seilweg, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet wurde, Mängel feststellt, sind von dieser die zur Behebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Agrarbehörde bis zur Behebung der Mängel die Benützung einzuschränken oder zu untersagen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.1970 bis 31.12.9999

(1) An die Bewilligung der Agrarbehörde sind gebunden:

1.

die Errichtung und Änderung eines Seilweges;

2.

die Benützung eines Seilweges (Benützungsbewilligung).

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 Z 1 hat Vorschreibungen über den Betrieb (Abs. 3 und 4), die Erhaltung (Abs. 5) und Beaufsichtigung (Abs. 6) zu enthalten.

(3) Die Benützung von Seilwegeanlagen setzt voraus, daß die technische Ausstattung ausreichende Sicherheit bietet. Für Seilwege sind Vorschriften hinsichtlich des Bauverbots- und Sicherheitsbereiches, des Bauentwurfes, der allgemeinen Bauvorschriften, der Stationsbauwerke, der Streckenbauwerke, der maschinellen Ausrüstung, der Seile und Seilbefestigungen, der Fahrbetriebsmittel, der Sicherheits-, Signal- und Bergeeinrichtungen, der Wartung sowie hinsichtlich des Betriebspersonals und der Betriebsvorschriften von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(4) Eine Personenbeförderung im Sinne des § 5 ist nur dann zulässig, wenn sie in dem nach Abs. 1 Z 2 zu erlassenden Bescheid ausdrücklich gestattet wird.

(5) Seilwegeanlagen sind stets im konsensmäßigen Zustand zu erhalten. Wird eine solche Anlage von mehreren Personen betrieben, ohne daß eine Bringungsgemeinschaft vorliegt, sind in dem nach Abs. 1 Z 1 ergehenden Bescheid Regelungen hinsichtlich der Erhaltungspflicht zu treffen.

(6) Wenn die Agrarbehörde bei einem Seilweg, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet wurde, Mängel feststellt, sind von dieser die zur Behebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Agrarbehörde bis zur Behebung der Mängel die Benützung einzuschränken oder zu untersagen.

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