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(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Beitragsleistung mit Ausnahme allfälliger Rückstände erlischt mit dem Ausscheiden aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.
(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzuIegen.
(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172. Den Bringungsgemeinschaften wird gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege gewährt.
(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Beitragsleistung mit Ausnahme allfälliger Rückstände erlischt mit dem Ausscheiden aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.
(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzuIegen.
(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172. Den Bringungsgemeinschaften wird gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege gewährt.