§ 25 GSLG 1969

Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Wer

1.

eine Bringungsanlage nach § 6 ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet, abändert oder benützt;

2.

den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt;

3.

die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 20 eingeräumten Befugnisse auszuüben;

4.

Vermessungszeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 750,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 58/2000

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Wer

1.

eine Bringungsanlage nach § 6 ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet, abändert oder benützt;

2.

den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt;

3.

die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 20 eingeräumten Befugnisse auszuüben;

4.

Vermessungszeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 750,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 58/2000

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