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Wer
1. | eine Bringungsanlage nach § 6 ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet, abändert oder benützt; | |||||||||
2. | den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt; | |||||||||
3. | die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 20 eingeräumten Befugnisse auszuüben; | |||||||||
4. | Vermessungszeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 750,– zu bestrafen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 58/2000
Wer
1. | eine Bringungsanlage nach § 6 ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet, abändert oder benützt; | |||||||||
2. | den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt; | |||||||||
3. | die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 20 eingeräumten Befugnisse auszuüben; | |||||||||
4. | Vermessungszeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 750,– zu bestrafen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 58/2000