§ 25 GSLG 1969

Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 25,

Wer

  1. 1.Ziffer einseine Bringungsanlage nach § 6 ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet, abändert oder benützt;eine Bringungsanlage nach Paragraph 6, ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet, abändert oder benützt;
  2. 2.Ziffer 2den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt;den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt;
  3. 3.Ziffer 3die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 20 eingeräumten Befugnisse auszuüben;die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im Paragraph 20, eingeräumten Befugnisse auszuüben;
  4. 4.Ziffer 4Vermessungszeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von

1.

eine Bringungsanlage nach § 6 ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet, abändert oder benützt;

2.

den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt;

3.

die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 20 eingeräumten Befugnisse auszuüben;

4.

Vermessungszeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 750,– zu bestrafen.

Anm.: in der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 zu bestrafenFassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 58/2000

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 28.01.1983 bis 31.12.2001
Paragraph 25,

Wer

  1. 1.Ziffer einseine Bringungsanlage nach § 6 ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet, abändert oder benützt;eine Bringungsanlage nach Paragraph 6, ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet, abändert oder benützt;
  2. 2.Ziffer 2den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt;den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt;
  3. 3.Ziffer 3die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 20 eingeräumten Befugnisse auszuüben;die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im Paragraph 20, eingeräumten Befugnisse auszuüben;
  4. 4.Ziffer 4Vermessungszeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von

1.

eine Bringungsanlage nach § 6 ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet, abändert oder benützt;

2.

den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt;

3.

die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 20 eingeräumten Befugnisse auszuüben;

4.

Vermessungszeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 750,– zu bestrafen.

Anm.: in der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 zu bestrafenFassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 58/2000

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