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(1) Die Stammfassung des Gesetzes ist mit 12. März 1970 in Kraft getreten.
(2) Gleichzeitig verliert das Gesetz vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, seine Geltung.
(3) Bringungsrechte und Bringungsgenossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die gemäß § 14 Abs. 6 und § 21 Abs. 1, LGBl. Nr. 53/1934, entstandenen Vorzugspfandrechte sind aufgehoben; diesbezügliche Eintragungen im Grundbuch sind von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, zu löschen.
(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 78/2001 bei den Agrarbehörden anhängig werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 78/2001
(1) Die Stammfassung des Gesetzes ist mit 12. März 1970 in Kraft getreten.
(2) Gleichzeitig verliert das Gesetz vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, seine Geltung.
(3) Bringungsrechte und Bringungsgenossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die gemäß § 14 Abs. 6 und § 21 Abs. 1, LGBl. Nr. 53/1934, entstandenen Vorzugspfandrechte sind aufgehoben; diesbezügliche Eintragungen im Grundbuch sind von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, zu löschen.
(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 78/2001 bei den Agrarbehörden anhängig werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 78/2001