§ 27 GSLG 1969

Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2001 bis 31.12.9999
Paragraph 27

(1) Die Stammfassung des Gesetzes ist mit 12. März 1970 in Kraft getreten.

(2) Gleichzeitig verliert das Gesetz vom 10. April 1934,

  1. (1)Absatz einsDie Stammfassung des Gesetzes ist mit 12. März 1970 in Kraft getreten.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig verliert das Gesetz vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, seine Geltung.
  3. (3)Absatz 3Bringungsrechte und Bringungsgenossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.
  4. (4)Absatz 4Die gemäß § 14 Abs. 6 und § 21 Abs. 1, LGBl. Nr. 53/1934, entstandenen Vorzugspfandrechte sind aufgehoben; diesbezügliche Eintragungen im Grundbuch sind von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, zu löschen.Die gemäß Paragraph 14, Absatz 6 und Paragraph 21, Absatz eins,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1934,, entstandenen Vorzugspfandrechte sind aufgehoben; diesbezügliche Eintragungen im Grundbuch sind von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, zu löschen.
LGBI. Nr. 53, seine Geltung.

(3) Bringungsrechte und Bringungsgenossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Die gemäß § 14 Abs. 6 und § 21 Abs. 1, LGBl. Nr. 53/1934, entstandenen Vorzugspfandrechte sind aufgehoben; diesbezügliche Eintragungen im Grundbuch sind von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, zu löschen.

(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 78/2001 bei den Agrarbehörden anhängig werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,LGBl. Nr. 78/2001

Stand vor dem 15.11.2001

In Kraft vom 01.01.2001 bis 15.11.2001
Paragraph 27

(1) Die Stammfassung des Gesetzes ist mit 12. März 1970 in Kraft getreten.

(2) Gleichzeitig verliert das Gesetz vom 10. April 1934,

  1. (1)Absatz einsDie Stammfassung des Gesetzes ist mit 12. März 1970 in Kraft getreten.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig verliert das Gesetz vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, seine Geltung.
  3. (3)Absatz 3Bringungsrechte und Bringungsgenossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.
  4. (4)Absatz 4Die gemäß § 14 Abs. 6 und § 21 Abs. 1, LGBl. Nr. 53/1934, entstandenen Vorzugspfandrechte sind aufgehoben; diesbezügliche Eintragungen im Grundbuch sind von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, zu löschen.Die gemäß Paragraph 14, Absatz 6 und Paragraph 21, Absatz eins,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1934,, entstandenen Vorzugspfandrechte sind aufgehoben; diesbezügliche Eintragungen im Grundbuch sind von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, zu löschen.
LGBI. Nr. 53, seine Geltung.

(3) Bringungsrechte und Bringungsgenossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Die gemäß § 14 Abs. 6 und § 21 Abs. 1, LGBl. Nr. 53/1934, entstandenen Vorzugspfandrechte sind aufgehoben; diesbezügliche Eintragungen im Grundbuch sind von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, zu löschen.

(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 78/2001 bei den Agrarbehörden anhängig werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,LGBl. Nr. 78/2001

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