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(1) Leistungen können in Form von Geld- und/oder Sachleistungen, wie Unterbringung in einer organisierten Unterkunft, gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform.
(2) Die Gewährung von Leistungen kann unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen erteilt werden, insbesondere wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft oder Unterbringung in einer bestimmten organisierten Unterkunft. Ein freiwilliger Wechsel der Unterkunft bedarf der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung. Ein angeordneter Wechsel der Unterkunft ist den Fremden formlos mitzuteilen.
(4) Leistungen, die in Geld ausbezahlt werden, können bis zur Höhe der durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden.
(5) Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Fremden zu gewähren, wobei auch das Einkommen der/des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen.
(6) Form und Höhe der Leistungen können bei Fremden gemäß § 2 Z 3 lit. b, c, e und f davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.
(7) In begründeten Fällen, wie in sozialen Härtefällen, oder wenn dies der Integration dient, können
1. | über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehende Leistungen gewährt werden oder | |||||||||
2. | die Kostenhöchstsätze gemäß Abs. 4 bis zur Höhe der Leistungen nach dem Steiermärkischen |
(8) Im Fall einer Massenfluchtbewegung sind Leistungen unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021
(1) Leistungen können in Form von Geld- und/oder Sachleistungen, wie Unterbringung in einer organisierten Unterkunft, gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform.
(2) Die Gewährung von Leistungen kann unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen erteilt werden, insbesondere wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft oder Unterbringung in einer bestimmten organisierten Unterkunft. Ein freiwilliger Wechsel der Unterkunft bedarf der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung. Ein angeordneter Wechsel der Unterkunft ist den Fremden formlos mitzuteilen.
(4) Leistungen, die in Geld ausbezahlt werden, können bis zur Höhe der durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden.
(5) Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Fremden zu gewähren, wobei auch das Einkommen der/des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen.
(6) Form und Höhe der Leistungen können bei Fremden gemäß § 2 Z 3 lit. b, c, e und f davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.
(7) In begründeten Fällen, wie in sozialen Härtefällen, oder wenn dies der Integration dient, können
1. | über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehende Leistungen gewährt werden oder | |||||||||
2. | die Kostenhöchstsätze gemäß Abs. 4 bis zur Höhe der Leistungen nach dem Steiermärkischen |
(8) Im Fall einer Massenfluchtbewegung sind Leistungen unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021