§ 21 Stmk. GVG (weggefallen)

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.02.2000 bis 31.12.9999
§ 21 Stmk. GVG (1weggefallen) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluß, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragenseit 29.02.2000 weggefallen.

(2) Eine Genehmigung hat ferner zu beantragen, wer auf Grund eines Rechtsgeschäftes nach § 16 Rechte erworben hat und in Hinkunft das Grundstück im Gegensatz zu seiner gemäß § 18 abgegebenen Erklärung als Zweitwohnsitz nutzen oder nutzen lassen will. Der Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung ist binnen einem Monat ab Nutzungsänderung bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen.

(3) Der Antrag ist zu begründen; ihm sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.

Stand vor dem 28.02.2000

In Kraft vom 01.01.1994 bis 28.02.2000
§ 21 Stmk. GVG (1weggefallen) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluß, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragenseit 29.02.2000 weggefallen.

(2) Eine Genehmigung hat ferner zu beantragen, wer auf Grund eines Rechtsgeschäftes nach § 16 Rechte erworben hat und in Hinkunft das Grundstück im Gegensatz zu seiner gemäß § 18 abgegebenen Erklärung als Zweitwohnsitz nutzen oder nutzen lassen will. Der Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung ist binnen einem Monat ab Nutzungsänderung bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen.

(3) Der Antrag ist zu begründen; ihm sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.

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