Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Über Genehmigungen, die Baugrundstücke betreffen (§ 28 Abs. 1 und 3) sowie über Einleitung und Durchführung des Verfahrens nach § 31 entscheidet die Kommission durch alle ihre Mitglieder. Über Entscheidungen und Genehmigungen, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen (§§ 2 Abs. 3 sowie 8, 9, 11 und 28 Abs. 1 und 2), entscheidet die Kommission nur durch ihre im § 47 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder. Bestätigungen nach den §§ 6 Abs. 2, 17 Abs. 5, 18 Abs. 2, 22 Abs. 3 und 26 Abs. 3 erteilt die Grundverkehrskommission durch ihren Vorsitzenden.
(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und dreier Mitglieder, im Fall des Abs. 2 zweiter Satz zweier Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000
(2) Über Genehmigungen, die Baugrundstücke betreffen (§ 28 Abs. 1 und 3) sowie über Einleitung und Durchführung des Verfahrens nach § 31 entscheidet die Kommission durch alle ihre Mitglieder. Über Entscheidungen und Genehmigungen, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen (§§ 2 Abs. 3 sowie 8, 9, 11 und 28 Abs. 1 und 2), entscheidet die Kommission nur durch ihre im § 47 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder. Bestätigungen nach den §§ 6 Abs. 2, 17 Abs. 5, 18 Abs. 2, 22 Abs. 3 und 26 Abs. 3 erteilt die Grundverkehrskommission durch ihren Vorsitzenden.
(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und dreier Mitglieder, im Fall des Abs. 2 zweiter Satz zweier Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000