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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission werden von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestelltseit 15.07.2011 weggefallen. Für jedes Mitglied ist zu seiner Vertretung bei zeitweiliger Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor der Bestellung des Richters ist der Präsident des Oberlandesgerichtes zu hören.
(3) Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die bestellten Mitglieder bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Für den Rest der Amtsperiode ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
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(2) Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission werden von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestelltseit 15.07.2011 weggefallen. Für jedes Mitglied ist zu seiner Vertretung bei zeitweiliger Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor der Bestellung des Richters ist der Präsident des Oberlandesgerichtes zu hören.
(3) Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die bestellten Mitglieder bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Für den Rest der Amtsperiode ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.