§ 51 Stmk. GVG (weggefallen)

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2011 bis 31.12.9999
§ 51 Stmk. GVG (1weggefallen) Die Grundverkehrslandeskommission entscheidet in letzter Instanzseit 15.07.2011 weggefallen. Ihre Entscheidungen unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000

Stand vor dem 14.07.2011

In Kraft vom 30.01.2010 bis 14.07.2011
§ 51 Stmk. GVG (1weggefallen) Die Grundverkehrslandeskommission entscheidet in letzter Instanzseit 15.07.2011 weggefallen. Ihre Entscheidungen unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000

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