§ 2 StGSG

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Glücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; es ist ein Glücksspieldienst im Sinne des Art. 3 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (§ 33 Abs. 3);

2.

Ausspielung: Glücksspiel,

a)

das eine Unternehmerin/ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht,

b)

bei dem Spielerinnen/Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz),

c)

bei denen von der Unternehmerin/vom Unternehmer, von Spielerinnen/Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistungein Gewinn ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird (Gewinn) und

d)

bei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des § 4 Abs. 6 GSpG handelt;

3.

Unternehmerin/Unternehmer: wer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein;

3a4.

Spielerin/Spieler: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;

5.

Gewinn: Geld oder Vermögenswert sowie in Geld oder Vermögenswerten einlösbare Punkte, Spielmünzen und Gutscheine einschließlich Freispielgutscheine, wobei es unmaßgeblich ist, ob der Gewinn vom Gerät selbst oder auf andere Weise ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird; Freispiele, die beim Betrieb erzielt und im laufenden Spielvorgang eingelöst werden müssen, gelten nicht als Gewinn;

46.

Glücksspielautomat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem

a)

eineeiner Spielerin/einem Spieler eine vermögenswerte Leistungein Gewinn ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und

b)

die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt;

5. Ausspielung mit Glücksspielautomaten: Ausspielung, bei der die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt;
6. Bewilligungsinhaberin: Inhaberin einer Ausspielbewilligung;

7.

AutomatensalonAusspielung mit Glücksspielautomaten: ortsfesteAusspielung, öffentlich zugängliche Betriebsstätte,bei der die ausschließlich der Aufstellung vonEntscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten dientselbst erfolgt;

8.

SpielstubeBewilligungsinhaberin: ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Spielapparaten dient Inhaberin einer Ausspielbewilligung;

9.

SpielapparatAutomatensalon: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführungortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Spielen,Glücksspielautomaten dient;

10.

Spielapparat:

a)

dasUnterhaltungsspielapparat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen nur derzur Unterhaltung und nicht derzur Erzielung einer vermögenswerten Leistung (Gewinn) dient (Unterhaltungsspielapparat) odervon Gewinnen;

b)

Geldspielapparat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen um Gewinne oder Verluste, bei dem einer Spielerin/einem Spieler eine vermögenswerte Waren- oder Sachleistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und der Spielerfolg von der Geschicklichkeit der Spielerin/des Spielers, somitdie Entscheidung über das Spielergebnis nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt (Geschicklichkeitsspielapparat), wobei Freispiele. Geräte, die beim Betrieb erzielt werden, nichtnach ihrer Art oder Beschaffenheit eine Verwendung als GewinnGeldspielapparat erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen oder Ankündigungen die Erzielung eines Gewinns ausgeschlossen wird;

10. politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen gemäß § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;

11.

bekanntermaßen nahestehende PersonSpielstube:: eine natürliche Person gemäß § 2 Z 8 FM-GwG ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten dient;

12.

Führungsebenepolitisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: Führungskräfte oder Beschäftigtenatürliche Personen gemäß § 2 Z 9§ 2 Z 6 und 7 FM-GwG;

13.

Geschäftsbeziehungbekanntermaßen nahestehende Person: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehungeine natürliche Person gemäß § 2 Z 108 FM-GwG;

14.

GruppeFührungsebene: eine Gruppe von UnternehmenFührungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 119 FM-GwG;

15.

Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und DrittlandGeschäftsbeziehung: Staatenjede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 16 bis 18§ 2 Z 10 FM-GwG;

16.

GeldwäscheGruppe: die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 165 StGBeine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;

17.

TerrorismusfinanzierungDrittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: die Verwirklichung des StraftatbestandsStaaten gemäß § 278d StGB§ 2 Z 16 bis 18 FM-GwG;

18.

GeldwäschemeldestelleGeldwäsche: Geldwäschemeldestelle gemäßdie Verwirklichung des Straftatbestandes des § 4 Abs. 2 Z 1 § 165 StGBund 2 BKA-G.;

19.

(Anm.Terrorismusfinanzierung: entfallen)die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;

20.

Geldwäschemeldestelle: Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G.

(2) Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 53/2021

Stand vor dem 06.05.2021

In Kraft vom 21.04.2020 bis 06.05.2021

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Glücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; es ist ein Glücksspieldienst im Sinne des Art. 3 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (§ 33 Abs. 3);

2.

Ausspielung: Glücksspiel,

a)

das eine Unternehmerin/ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht,

b)

bei dem Spielerinnen/Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz),

c)

bei denen von der Unternehmerin/vom Unternehmer, von Spielerinnen/Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistungein Gewinn ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird (Gewinn) und

d)

bei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des § 4 Abs. 6 GSpG handelt;

3.

Unternehmerin/Unternehmer: wer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein;

3a4.

Spielerin/Spieler: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;

5.

Gewinn: Geld oder Vermögenswert sowie in Geld oder Vermögenswerten einlösbare Punkte, Spielmünzen und Gutscheine einschließlich Freispielgutscheine, wobei es unmaßgeblich ist, ob der Gewinn vom Gerät selbst oder auf andere Weise ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird; Freispiele, die beim Betrieb erzielt und im laufenden Spielvorgang eingelöst werden müssen, gelten nicht als Gewinn;

46.

Glücksspielautomat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem

a)

eineeiner Spielerin/einem Spieler eine vermögenswerte Leistungein Gewinn ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und

b)

die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt;

5. Ausspielung mit Glücksspielautomaten: Ausspielung, bei der die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt;
6. Bewilligungsinhaberin: Inhaberin einer Ausspielbewilligung;

7.

AutomatensalonAusspielung mit Glücksspielautomaten: ortsfesteAusspielung, öffentlich zugängliche Betriebsstätte,bei der die ausschließlich der Aufstellung vonEntscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten dientselbst erfolgt;

8.

SpielstubeBewilligungsinhaberin: ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Spielapparaten dient Inhaberin einer Ausspielbewilligung;

9.

SpielapparatAutomatensalon: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführungortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Spielen,Glücksspielautomaten dient;

10.

Spielapparat:

a)

dasUnterhaltungsspielapparat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen nur derzur Unterhaltung und nicht derzur Erzielung einer vermögenswerten Leistung (Gewinn) dient (Unterhaltungsspielapparat) odervon Gewinnen;

b)

Geldspielapparat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen um Gewinne oder Verluste, bei dem einer Spielerin/einem Spieler eine vermögenswerte Waren- oder Sachleistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und der Spielerfolg von der Geschicklichkeit der Spielerin/des Spielers, somitdie Entscheidung über das Spielergebnis nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt (Geschicklichkeitsspielapparat), wobei Freispiele. Geräte, die beim Betrieb erzielt werden, nichtnach ihrer Art oder Beschaffenheit eine Verwendung als GewinnGeldspielapparat erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen oder Ankündigungen die Erzielung eines Gewinns ausgeschlossen wird;

10. politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen gemäß § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;

11.

bekanntermaßen nahestehende PersonSpielstube:: eine natürliche Person gemäß § 2 Z 8 FM-GwG ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten dient;

12.

Führungsebenepolitisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: Führungskräfte oder Beschäftigtenatürliche Personen gemäß § 2 Z 9§ 2 Z 6 und 7 FM-GwG;

13.

Geschäftsbeziehungbekanntermaßen nahestehende Person: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehungeine natürliche Person gemäß § 2 Z 108 FM-GwG;

14.

GruppeFührungsebene: eine Gruppe von UnternehmenFührungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 119 FM-GwG;

15.

Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und DrittlandGeschäftsbeziehung: Staatenjede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 16 bis 18§ 2 Z 10 FM-GwG;

16.

GeldwäscheGruppe: die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 165 StGBeine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;

17.

TerrorismusfinanzierungDrittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: die Verwirklichung des StraftatbestandsStaaten gemäß § 278d StGB§ 2 Z 16 bis 18 FM-GwG;

18.

GeldwäschemeldestelleGeldwäsche: Geldwäschemeldestelle gemäßdie Verwirklichung des Straftatbestandes des § 4 Abs. 2 Z 1 § 165 StGBund 2 BKA-G.;

19.

(Anm.Terrorismusfinanzierung: entfallen)die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;

20.

Geldwäschemeldestelle: Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G.

(2) Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 53/2021

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