§ 15 StGSG Zutritt zu Automatensalons

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für die Einrichtung eines Zutritts- und Identifikationssystems in jedem von ihr betriebenen Automatensalon zu sorgen, welches den Anforderungen nach Abs. 2 bis Abs. 5 entspricht.

(2) Der Besuch eines Automatensalons ist nur Personen gestattet, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Auf dieses Verbot ist im Eingangsbereich des Automatensalons durch einen entsprechenden Anschlag hinzuweisen.

(3) Die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und die Identität sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG entspricht, nachzuweisen.

(4) Der Leiter/Die Leiterin eines Automatensalons hat die Identität des Besuchers/der Besucherin und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(5) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass Glücksspielautomaten nur unter Einhaltung des § 18 bedient werden können.

(6) Der Leiter/Die Leiterin eines Automatensalons kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch eines Automatensalons ausschließen, sofern dies nicht in der Absicht einer Diskriminierung der betreffenden Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung erfolgt.

(7) Bewilligungsinhaberinnen haben sicherzustellen, dass jeder Spieler/jede Spielerin sich auf eigenen Wunsch für unbestimmte Zeit oder für einen von ihm/ihr selbst bestimmten Zeitraum oder bei Erreichen einer vom Spieler/von der Spielerin selbst gewählten Verlustobergrenze, vom Besuch und von der Teilnahme am Spiel in allen Automatensalons der Bewilligungsinhaberin selbst ausschließen kann („Selbstsperre“).

(8) Die Bewilligungsinhaberin hat dafür Sorge zu tragen, dass Spielern/Spielerinnen die Stundung von Spieleinsätzen nicht ermöglicht wird.

(9) Den Besuchern/Besucherinnen eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.

(10) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinn des Abs. 9 mit sich führt, so hat der Leiter/die Leiterin diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 24.04.2018 bis 02.08.2019

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für die Einrichtung eines Zutritts- und Identifikationssystems in jedem von ihr betriebenen Automatensalon zu sorgen, welches den Anforderungen nach Abs. 2 bis Abs. 5 entspricht.

(2) Der Besuch eines Automatensalons ist nur Personen gestattet, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Auf dieses Verbot ist im Eingangsbereich des Automatensalons durch einen entsprechenden Anschlag hinzuweisen.

(3) Die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und die Identität sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG entspricht, nachzuweisen.

(4) Der Leiter/Die Leiterin eines Automatensalons hat die Identität des Besuchers/der Besucherin und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(5) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass Glücksspielautomaten nur unter Einhaltung des § 18 bedient werden können.

(6) Der Leiter/Die Leiterin eines Automatensalons kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch eines Automatensalons ausschließen, sofern dies nicht in der Absicht einer Diskriminierung der betreffenden Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung erfolgt.

(7) Bewilligungsinhaberinnen haben sicherzustellen, dass jeder Spieler/jede Spielerin sich auf eigenen Wunsch für unbestimmte Zeit oder für einen von ihm/ihr selbst bestimmten Zeitraum oder bei Erreichen einer vom Spieler/von der Spielerin selbst gewählten Verlustobergrenze, vom Besuch und von der Teilnahme am Spiel in allen Automatensalons der Bewilligungsinhaberin selbst ausschließen kann („Selbstsperre“).

(8) Die Bewilligungsinhaberin hat dafür Sorge zu tragen, dass Spielern/Spielerinnen die Stundung von Spieleinsätzen nicht ermöglicht wird.

(9) Den Besuchern/Besucherinnen eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.

(10) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinn des Abs. 9 mit sich führt, so hat der Leiter/die Leiterin diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019

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