§ 21 StGSG

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Bewilligungsinhaberinnen haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie auf aktuellem Stand zu halten und schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

(2) In den Fällen des § 5 Z 1, des Einleitungssatzes der Z 2, sowie der Z 4 und 5 FM-GwG, insbesondere bei Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die Bewilligungsinhaberinnen

1.

die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1 ausgenommen Z 7, Abs. 2, 3 und 5, Anlage I und § 7 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 erster, zweiter, fünfter und sechster Satz FM-GwG einzuhalten;

2.

wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass die Spielerin/der Spieler nicht auf eigene Rechnung handelt, die Spielerin/den Spieler aufzufordern, die Identität der Treugeberin/des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Die Bewilligungsinhaberin hat die Spielerin/den Spieler zur Bekanntgabe aufzufordernbekannt zu geben, ob sie/er nicht auf eigene Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will und diesfallsgegebenenfalls die Identität ihrer/seiner Treugeberin/ihres/seines Treugebers gegebenenfalls deren/dessen wirtschaftlichen Eigentümerin/Eigentümers. Die Spielerin/Der Spieler hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt die Spielerin/der Spieler bekannt, dass sie/er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will, so hat sie/er der Bewilligungsinhaberin auch die Identität der Treugeberin/des Treugebers nachzuweisen und es hat die Bewilligungsinhaberin die Identität der Treugeberin/des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität der Treuhänderin/des Treuhänders ist gemäß Z 1 bei physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin/des Treugebers ist in physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der TreuhänderinTreugeberin/des TreuhändersTreugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der Treugeberin/des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Die Treuhänderin/Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bewilligungsinhaberin abzugeben, dass sie/er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität der Treugeberin/des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte (Abs. 3). Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Automatensalons zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen;

3.

§ 8 Abs. 1 samt Anlage II und Abs. 2 bis 4 FM-GwG (vereinfachte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;

4.

§ 9 Abs. 1 samt Anlage III, Abs. 2 und 3 sowie § 9a Abs. 1 FM-GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;

5.

im Fall von politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG (verstärktes Risiko) anzuwenden.;

6.

§ 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG in Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Spielerinnen/Spielern anzuwenden.

(3) Für Bewilligungsinhaberinnen, die zur Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Spielerinnen/Spielern auf Dritte zurückgreifen, gelten die §§ 13 bis 15 FM-GwG sinngemäß.

(4) Bewilligungsinhaberinnen haben überdies die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, des § 21 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 23 Abs. 1, 2 und 4 und des § 40 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

(5) Bewilligungsinhaberinnen, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies § 24 FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.

(6) Bewilligungsinhaberinnen haben eine besondere Beauftragte/einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bestellen (Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter). Die Position der/des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass diese/dieser lediglich dem Leitungsorgan des Unternehmens gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihr/ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuräumen. Bewilligungsinhaberinnen haben

1. durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben der Geldwäschebeauftragten/des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können und

2. sicherzustellen, dass die/der Geldwäschebeauftragte

a) fachlich so qualifiziert ist, dass sie/er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und

b) zuverlässig ist.

(7) Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Bewilligungsinhaberin kann die/der Geldwäschebeauftragte auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenkonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.

(8) Soweit in dieser und den folgenden Bestimmungen auf die Finanzmarktaufsicht (FMA) als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020

Stand vor dem 20.04.2020

In Kraft vom 03.08.2019 bis 20.04.2020

(1) Bewilligungsinhaberinnen haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie auf aktuellem Stand zu halten und schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

(2) In den Fällen des § 5 Z 1, des Einleitungssatzes der Z 2, sowie der Z 4 und 5 FM-GwG, insbesondere bei Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die Bewilligungsinhaberinnen

1.

die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1 ausgenommen Z 7, Abs. 2, 3 und 5, Anlage I und § 7 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 erster, zweiter, fünfter und sechster Satz FM-GwG einzuhalten;

2.

wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass die Spielerin/der Spieler nicht auf eigene Rechnung handelt, die Spielerin/den Spieler aufzufordern, die Identität der Treugeberin/des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Die Bewilligungsinhaberin hat die Spielerin/den Spieler zur Bekanntgabe aufzufordernbekannt zu geben, ob sie/er nicht auf eigene Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will und diesfallsgegebenenfalls die Identität ihrer/seiner Treugeberin/ihres/seines Treugebers gegebenenfalls deren/dessen wirtschaftlichen Eigentümerin/Eigentümers. Die Spielerin/Der Spieler hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt die Spielerin/der Spieler bekannt, dass sie/er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will, so hat sie/er der Bewilligungsinhaberin auch die Identität der Treugeberin/des Treugebers nachzuweisen und es hat die Bewilligungsinhaberin die Identität der Treugeberin/des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität der Treuhänderin/des Treuhänders ist gemäß Z 1 bei physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin/des Treugebers ist in physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der TreuhänderinTreugeberin/des TreuhändersTreugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der Treugeberin/des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Die Treuhänderin/Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bewilligungsinhaberin abzugeben, dass sie/er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität der Treugeberin/des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte (Abs. 3). Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Automatensalons zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen;

3.

§ 8 Abs. 1 samt Anlage II und Abs. 2 bis 4 FM-GwG (vereinfachte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;

4.

§ 9 Abs. 1 samt Anlage III, Abs. 2 und 3 sowie § 9a Abs. 1 FM-GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;

5.

im Fall von politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG (verstärktes Risiko) anzuwenden.;

6.

§ 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG in Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Spielerinnen/Spielern anzuwenden.

(3) Für Bewilligungsinhaberinnen, die zur Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Spielerinnen/Spielern auf Dritte zurückgreifen, gelten die §§ 13 bis 15 FM-GwG sinngemäß.

(4) Bewilligungsinhaberinnen haben überdies die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, des § 21 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 23 Abs. 1, 2 und 4 und des § 40 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

(5) Bewilligungsinhaberinnen, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies § 24 FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.

(6) Bewilligungsinhaberinnen haben eine besondere Beauftragte/einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bestellen (Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter). Die Position der/des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass diese/dieser lediglich dem Leitungsorgan des Unternehmens gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihr/ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuräumen. Bewilligungsinhaberinnen haben

1. durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben der Geldwäschebeauftragten/des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können und

2. sicherzustellen, dass die/der Geldwäschebeauftragte

a) fachlich so qualifiziert ist, dass sie/er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und

b) zuverlässig ist.

(7) Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Bewilligungsinhaberin kann die/der Geldwäschebeauftragte auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenkonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.

(8) Soweit in dieser und den folgenden Bestimmungen auf die Finanzmarktaufsicht (FMA) als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020

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