§ 2 StGTVG Begriffsbestimmungen

Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2017 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 4 Z 3 in Verbindung mit Z 1 Gentechnikgesetz oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;

2.

Ausbringen: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO in der natürlichen Umwelt zu verwenden, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln;

3.

gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne der Artikel 6, 7, 15, 17 oder 18 der Freisetzungsrichtlinie und Artikel 7 und 19 der Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel;

4.

VorsichtsmaßnahmenVorsorgemaßnahmen: Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO gesetzt werden, um eine Verunreinigung durchdie Ausbringung von GVO aus öffentlichen Interessen (Z 9) im Einklang mit dem Unionsrecht zu vermeidenbeschränken oder zu untersagen;

5.

Verunreinigung: die Ausbreitung von GVO in einem Ausmaß, das über dem Schwellenwert von 0,1 Prozent liegt;

6.

Beeinträchtigung: die Ausbreitung von GVO in Europaschutzgebieten, in Naturschutzgebieten, in Naturparken und im Nationalpark Gesäuse in einem Ausmaß, die dem Schutzzweck dieser Gebiete nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes bzw. dem Nationalparkgesetz Gesäuse widersprechen;

7.

Nachbarn: alle Eigentümerinnen/Eigentümer/innen sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken, wenn diese Grundstücke durch die Ausbringung von GVO verunreinigt oder beeinträchtigt werden könnten.;

8.

Antragstellerin/Antragsteller: jede Person, die das Ausbringen von GVO auf einer ihr eigentümlichen Fläche oder einer Fläche auf der sie ein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht besitzt bei der zuständigen Behörde beantragt;

9.

Öffentliche Interessen: zwingende Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können beispielsweise betreffen:

a)

umweltpolitische Ziele;

b)

Schutz der Europaschutzgebiete, der Naturschutzgebiete, der Naturparke und des Nationalparks Gesäuse;

c)

Raumordnung;

d)

Bodennutzung;

e)

sozioökonomische Auswirkungen;

f)

Verhinderung des Vorhandensein von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG;

g)

agrarpolitische Ziele;

h)

öffentliche Ordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 83/2017

Stand vor dem 12.09.2017

In Kraft vom 01.08.2017 bis 12.09.2017

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 4 Z 3 in Verbindung mit Z 1 Gentechnikgesetz oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;

2.

Ausbringen: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO in der natürlichen Umwelt zu verwenden, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln;

3.

gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne der Artikel 6, 7, 15, 17 oder 18 der Freisetzungsrichtlinie und Artikel 7 und 19 der Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel;

4.

VorsichtsmaßnahmenVorsorgemaßnahmen: Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO gesetzt werden, um eine Verunreinigung durchdie Ausbringung von GVO aus öffentlichen Interessen (Z 9) im Einklang mit dem Unionsrecht zu vermeidenbeschränken oder zu untersagen;

5.

Verunreinigung: die Ausbreitung von GVO in einem Ausmaß, das über dem Schwellenwert von 0,1 Prozent liegt;

6.

Beeinträchtigung: die Ausbreitung von GVO in Europaschutzgebieten, in Naturschutzgebieten, in Naturparken und im Nationalpark Gesäuse in einem Ausmaß, die dem Schutzzweck dieser Gebiete nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes bzw. dem Nationalparkgesetz Gesäuse widersprechen;

7.

Nachbarn: alle Eigentümerinnen/Eigentümer/innen sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken, wenn diese Grundstücke durch die Ausbringung von GVO verunreinigt oder beeinträchtigt werden könnten.;

8.

Antragstellerin/Antragsteller: jede Person, die das Ausbringen von GVO auf einer ihr eigentümlichen Fläche oder einer Fläche auf der sie ein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht besitzt bei der zuständigen Behörde beantragt;

9.

Öffentliche Interessen: zwingende Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können beispielsweise betreffen:

a)

umweltpolitische Ziele;

b)

Schutz der Europaschutzgebiete, der Naturschutzgebiete, der Naturparke und des Nationalparks Gesäuse;

c)

Raumordnung;

d)

Bodennutzung;

e)

sozioökonomische Auswirkungen;

f)

Verhinderung des Vorhandensein von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG;

g)

agrarpolitische Ziele;

h)

öffentliche Ordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 83/2017

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