§ 9 StGTVG Vorsichtsmaßnahmen

Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung VorsichtsmaßnahmenVorsorgemaßnahmen für einzelne GVO festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (z. B. Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (z. B. Form und Größe der Grundstücke in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung Bedacht zu nehmen. § 8a ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

1.

die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen Grundstücken mit GVO-Kultur und solchen mit GVO-freien Kulturen derselben Art oder Gattung oder zwischen Grundstücken mit GVO-Kulturen und naturschutzrechtlich geschützten Gebieten;

2.

die Anlage von Pollenfallen oder barrieren, die auf wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen beruhen;

3.

die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten);

4.

die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren;

5.

die Wahl optimaler Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren;

6.

die sorgfältige Handhabung des Saatgutes;

7.

die Verwendung von Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder von männlich sterilen Sorten;

8.

die Säuberung der Drillmaschinen vor und nach Gebrauch;

9.

die gemeinsame Benutzung der Drillmaschinen nur durch Landwirtinnen/Landwirte, die dasselbe Produktionssystem (GVO oder GVO-freie Produktion) anwenden;

10.

die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

Stand vor dem 12.09.2017

In Kraft vom 01.09.2006 bis 12.09.2017

(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung VorsichtsmaßnahmenVorsorgemaßnahmen für einzelne GVO festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (z. B. Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (z. B. Form und Größe der Grundstücke in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung Bedacht zu nehmen. § 8a ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

1.

die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen Grundstücken mit GVO-Kultur und solchen mit GVO-freien Kulturen derselben Art oder Gattung oder zwischen Grundstücken mit GVO-Kulturen und naturschutzrechtlich geschützten Gebieten;

2.

die Anlage von Pollenfallen oder barrieren, die auf wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen beruhen;

3.

die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten);

4.

die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren;

5.

die Wahl optimaler Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren;

6.

die sorgfältige Handhabung des Saatgutes;

7.

die Verwendung von Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder von männlich sterilen Sorten;

8.

die Säuberung der Drillmaschinen vor und nach Gebrauch;

9.

die gemeinsame Benutzung der Drillmaschinen nur durch Landwirtinnen/Landwirte, die dasselbe Produktionssystem (GVO oder GVO-freie Produktion) anwenden;

10.

die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

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