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(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Herstellung der Anschlußleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eine einmalige Abgabe bis zur Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlußleitung zu erheben (Anschlußgebühr).
(2) Das Recht zur Erhebung der Anschlußgebühren nach Abs. 1 und des Wasserleitungsbeitrages auf Grund des Wasserleitungsbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 137/1962, läßt das bundesgesetzlich eingeräumte Recht der Gemeinden auf Ausschreibung von Wasserverbrauchsgebühren (Wasserzins) und Wasserzählergebühren unberührt.
(3) Gegenstand der Anschlußgebühr nach Abs. 1 sind die an die öffentliche Wasserleitung auf Grund des § 1 anschlußpflichtigen Gebäude und die auf Antrag freiwillig anzuschließenden Liegenschaften.
(4) Abgabepflichtig ist der Liegenschaftseigentümer. Ist dieser mit dem Gebäudeeigentümer nicht identisch, so ist der Eigentümer des Gebäudes abgabepflichtig.
(5) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 entsteht mit der Fertigstellung der Anschlußleitung.
(6) Sofern die Wassergebührenordnung der Gemeinde nicht anderes bestimmt, entsteht die Gebührenpflicht für den Wasserzins und die Benutzung des Wasserzählers mit dem Anschluß an die öffentliche Wasserleitung.
(7) Die Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühr können mit Zahlungsaufforderung festgesetzt werden. Gegen die Zahlungsaufforderung kann die/der Gebührenpflichtige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass die Zahlungsaufforderung außer Kraft tritt und die Gebühren mit Bescheid festzusetzen sind. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Zahlungsaufforderung vollstreckbar. Die einmal festgesetzte Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühr sind so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 61/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Herstellung der Anschlußleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eine einmalige Abgabe bis zur Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlußleitung zu erheben (Anschlußgebühr).
(2) Das Recht zur Erhebung der Anschlußgebühren nach Abs. 1 und des Wasserleitungsbeitrages auf Grund des Wasserleitungsbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 137/1962, läßt das bundesgesetzlich eingeräumte Recht der Gemeinden auf Ausschreibung von Wasserverbrauchsgebühren (Wasserzins) und Wasserzählergebühren unberührt.
(3) Gegenstand der Anschlußgebühr nach Abs. 1 sind die an die öffentliche Wasserleitung auf Grund des § 1 anschlußpflichtigen Gebäude und die auf Antrag freiwillig anzuschließenden Liegenschaften.
(4) Abgabepflichtig ist der Liegenschaftseigentümer. Ist dieser mit dem Gebäudeeigentümer nicht identisch, so ist der Eigentümer des Gebäudes abgabepflichtig.
(5) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 entsteht mit der Fertigstellung der Anschlußleitung.
(6) Sofern die Wassergebührenordnung der Gemeinde nicht anderes bestimmt, entsteht die Gebührenpflicht für den Wasserzins und die Benutzung des Wasserzählers mit dem Anschluß an die öffentliche Wasserleitung.
(7) Die Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühr können mit Zahlungsaufforderung festgesetzt werden. Gegen die Zahlungsaufforderung kann die/der Gebührenpflichtige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass die Zahlungsaufforderung außer Kraft tritt und die Gebühren mit Bescheid festzusetzen sind. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Zahlungsaufforderung vollstreckbar. Die einmal festgesetzte Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühr sind so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 61/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,