§ 5 Stmk. GWG 1971

Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 5,
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Herstellung der Anschlußleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eine einmalige Abgabe bis zur Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlußleitung zu erheben (Anschlußgebühr).Die Gemeinden werden gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Herstellung der Anschlußleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eine einmalige Abgabe bis zur Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlußleitung zu erheben (Anschlußgebühr).
  2. (2)Absatz 2Das Recht zur Erhebung der Anschlußgebühren nach Abs. 1 und des Wasserleitungsbeitrages auf Grund des Wasserleitungsbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 137/1962, läßt das bundesgesetzlich eingeräumte Recht der Gemeinden auf Ausschreibung von Wasserverbrauchsgebühren (Wasserzins) und Wasserzählergebühren unberührt.Das Recht zur Erhebung der Anschlußgebühren nach Absatz eins und des Wasserleitungsbeitrages auf Grund des Wasserleitungsbeitragsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 137 aus 1962,, läßt das bundesgesetzlich eingeräumte Recht der Gemeinden auf Ausschreibung von Wasserverbrauchsgebühren (Wasserzins) und Wasserzählergebühren unberührt.
  3. (3)Absatz 3Gegenstand der Anschlußgebühr nach Abs. 1 sind die an die öffentliche Wasserleitung auf Grund des § 1 anschlußpflichtigen Gebäude und die auf Antrag freiwillig anzuschließenden Liegenschaften.Gegenstand der Anschlußgebühr nach Absatz eins, sind die an die öffentliche Wasserleitung auf Grund des Paragraph eins, anschlußpflichtigen Gebäude und die auf Antrag freiwillig anzuschließenden Liegenschaften.
  4. (4)Absatz 4Abgabepflichtig ist der Liegenschaftseigentümer. Ist dieser mit dem Gebäudeeigentümer nicht identisch, so ist der Eigentümer des Gebäudes abgabepflichtig.
  5. (5)Absatz 5Die Abgabepflicht nach Abs. 1 entsteht mit der Fertigstellung der Anschlußleitung.Die Abgabepflicht nach Absatz eins, entsteht mit der Fertigstellung der Anschlußleitung.
  6. (6)Absatz 6Sofern die Wassergebührenordnung der Gemeinde nicht anderes bestimmt, entsteht die Gebührenpflicht für den Wasserzins und die Benutzung des Wasserzählers mit dem Anschluß an die öffentliche Wasserleitung.
  7. (7)Absatz 7Die Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühren sind nach der Wassergebührenordnung festzusetzen. Die einmal festgesetzten Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühren sind so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.

(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Herstellung der Anschlußleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eine einmalige Abgabe bis zur Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlußleitung zu erheben (Anschlußgebühr).

(2) Das Recht zur Erhebung der Anschlußgebühren nach Abs. 1 und des Wasserleitungsbeitrages auf Grund des Wasserleitungsbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 137/1962, läßt das bundesgesetzlich eingeräumte Recht der Gemeinden auf Ausschreibung von Wasserverbrauchsgebühren (Wasserzins) und Wasserzählergebühren unberührt.

(3) Gegenstand der Anschlußgebühr nach Abs. 1 sind die an die öffentliche Wasserleitung auf Grund des § 1 anschlußpflichtigen Gebäude und die auf Antrag freiwillig anzuschließenden Liegenschaften.

(4) Abgabepflichtig ist der Liegenschaftseigentümer. Ist dieser mit dem Gebäudeeigentümer nicht identisch, so ist der Eigentümer des Gebäudes abgabepflichtig.

(5) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 entsteht mit der Fertigstellung der Anschlußleitung.

(6) Sofern die Wassergebührenordnung der Gemeinde nicht anderes bestimmt, entsteht die Gebührenpflicht für den Wasserzins und die Benutzung des Wasserzählers mit dem Anschluß an die öffentliche Wasserleitung.

(7) Die Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühr können mit Zahlungsaufforderung festgesetzt werden. Gegen die Zahlungsaufforderung kann die/der Gebührenpflichtige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass die Zahlungsaufforderung außer Kraft tritt und die Gebühren mit Bescheid festzusetzen sind. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Zahlungsaufforderung vollstreckbar. Die einmal festgesetzte Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühr sind so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 61/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2023
Paragraph 5,
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Herstellung der Anschlußleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eine einmalige Abgabe bis zur Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlußleitung zu erheben (Anschlußgebühr).Die Gemeinden werden gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Herstellung der Anschlußleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eine einmalige Abgabe bis zur Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlußleitung zu erheben (Anschlußgebühr).
  2. (2)Absatz 2Das Recht zur Erhebung der Anschlußgebühren nach Abs. 1 und des Wasserleitungsbeitrages auf Grund des Wasserleitungsbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 137/1962, läßt das bundesgesetzlich eingeräumte Recht der Gemeinden auf Ausschreibung von Wasserverbrauchsgebühren (Wasserzins) und Wasserzählergebühren unberührt.Das Recht zur Erhebung der Anschlußgebühren nach Absatz eins und des Wasserleitungsbeitrages auf Grund des Wasserleitungsbeitragsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 137 aus 1962,, läßt das bundesgesetzlich eingeräumte Recht der Gemeinden auf Ausschreibung von Wasserverbrauchsgebühren (Wasserzins) und Wasserzählergebühren unberührt.
  3. (3)Absatz 3Gegenstand der Anschlußgebühr nach Abs. 1 sind die an die öffentliche Wasserleitung auf Grund des § 1 anschlußpflichtigen Gebäude und die auf Antrag freiwillig anzuschließenden Liegenschaften.Gegenstand der Anschlußgebühr nach Absatz eins, sind die an die öffentliche Wasserleitung auf Grund des Paragraph eins, anschlußpflichtigen Gebäude und die auf Antrag freiwillig anzuschließenden Liegenschaften.
  4. (4)Absatz 4Abgabepflichtig ist der Liegenschaftseigentümer. Ist dieser mit dem Gebäudeeigentümer nicht identisch, so ist der Eigentümer des Gebäudes abgabepflichtig.
  5. (5)Absatz 5Die Abgabepflicht nach Abs. 1 entsteht mit der Fertigstellung der Anschlußleitung.Die Abgabepflicht nach Absatz eins, entsteht mit der Fertigstellung der Anschlußleitung.
  6. (6)Absatz 6Sofern die Wassergebührenordnung der Gemeinde nicht anderes bestimmt, entsteht die Gebührenpflicht für den Wasserzins und die Benutzung des Wasserzählers mit dem Anschluß an die öffentliche Wasserleitung.
  7. (7)Absatz 7Die Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühren sind nach der Wassergebührenordnung festzusetzen. Die einmal festgesetzten Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühren sind so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.

(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Herstellung der Anschlußleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eine einmalige Abgabe bis zur Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlußleitung zu erheben (Anschlußgebühr).

(2) Das Recht zur Erhebung der Anschlußgebühren nach Abs. 1 und des Wasserleitungsbeitrages auf Grund des Wasserleitungsbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 137/1962, läßt das bundesgesetzlich eingeräumte Recht der Gemeinden auf Ausschreibung von Wasserverbrauchsgebühren (Wasserzins) und Wasserzählergebühren unberührt.

(3) Gegenstand der Anschlußgebühr nach Abs. 1 sind die an die öffentliche Wasserleitung auf Grund des § 1 anschlußpflichtigen Gebäude und die auf Antrag freiwillig anzuschließenden Liegenschaften.

(4) Abgabepflichtig ist der Liegenschaftseigentümer. Ist dieser mit dem Gebäudeeigentümer nicht identisch, so ist der Eigentümer des Gebäudes abgabepflichtig.

(5) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 entsteht mit der Fertigstellung der Anschlußleitung.

(6) Sofern die Wassergebührenordnung der Gemeinde nicht anderes bestimmt, entsteht die Gebührenpflicht für den Wasserzins und die Benutzung des Wasserzählers mit dem Anschluß an die öffentliche Wasserleitung.

(7) Die Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühr können mit Zahlungsaufforderung festgesetzt werden. Gegen die Zahlungsaufforderung kann die/der Gebührenpflichtige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass die Zahlungsaufforderung außer Kraft tritt und die Gebühren mit Bescheid festzusetzen sind. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Zahlungsaufforderung vollstreckbar. Die einmal festgesetzte Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühr sind so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 61/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten