§ 2 Stmk. GBezG Ausgangsbetrag

Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe der Gemeinden richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(2) Die AnpassungBezüge verändern sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Ausgangsbetrages richtet sich nachRechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, veröffentlicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.2013

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe der Gemeinden richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(2) Die AnpassungBezüge verändern sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Ausgangsbetrages richtet sich nachRechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, veröffentlicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013

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