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Dem Vizebürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 25).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013
Dem Vizebürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 25).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013