§ 15 Stmk. GBezG Bezug der Mitglieder des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören

Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt ein Bezug in der Höhe von 23 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

(2) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, aber mit der besonderen Aufgabe der Funktion eines Klubobmannes betraut sind, gebührt ein Bezug in der Höhe von 46 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.2013

(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt ein Bezug in der Höhe von 23 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

(2) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, aber mit der besonderen Aufgabe der Funktion eines Klubobmannes betraut sind, gebührt ein Bezug in der Höhe von 46 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013

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