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(1) Die Organe der Gemeinden dürfen auf Geldleistungen nach diesem Landesgesetz grundsätzlich nicht verzichten.
(2) Ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht ist nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, dass ihm durch die Annahme des Bezuges unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein den Bezug nach diesem Gesetz übersteigender Schaden erwachsen würde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2005, LGBl. Nr. 122/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,
(1) Die Organe der Gemeinden dürfen auf Geldleistungen nach diesem Landesgesetz grundsätzlich nicht verzichten.
(2) Ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht ist nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, dass ihm durch die Annahme des Bezuges unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein den Bezug nach diesem Gesetz übersteigender Schaden erwachsen würde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2005, LGBl. Nr. 122/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,