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(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung | |||||||||
2. | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung | |||||||||
3. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 26/2018, LGBl. Nr. 114/2020
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung | |||||||||
2. | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung | |||||||||
3. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 26/2018, LGBl. Nr. 114/2020