§ 26 Stmk. GBezG

Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung BGBl. Nr. 166/2017BGBl. I Nr. 166/2017;

2.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2018BGBl. I Nr. 105/2020;

3.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013BGBl. I Nr. 58/2018.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 26/2018, LGBl. Nr. 114/2020

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2020

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung BGBl. Nr. 166/2017BGBl. I Nr. 166/2017;

2.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2018BGBl. I Nr. 105/2020;

3.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013BGBl. I Nr. 58/2018.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 26/2018, LGBl. Nr. 114/2020

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