§ 4 FuGG

Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Übergabe des Protokolls gemäß § 5 Abs. 2 an die Unternehmerin/den Unternehmer. Die Fälligkeit zur Entrichtung der Gebühr setzt mit Zustellung des Bescheides der Abgabenbehörde ein.

(2) Eine direkte Verrechnung zwischen der/dem Gebührenpflichtigen und dem nach dem LMSVG zuständigen Aufsichtsorgan ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 66/2022

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2022
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Übergabe des Protokolls gemäß § 5 Abs. 2 an die Unternehmerin/den Unternehmer. Die Fälligkeit zur Entrichtung der Gebühr setzt mit Zustellung des Bescheides der Abgabenbehörde ein.

(2) Eine direkte Verrechnung zwischen der/dem Gebührenpflichtigen und dem nach dem LMSVG zuständigen Aufsichtsorgan ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 66/2022

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