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(2) Das Protokoll ist vom zuständigen Aufsichtsorgan und von der/dem Gebührenpflichtigen zu unterfertigen. Unterbleibt die Unterfertigung durch die/den Gebührenpflichtigen, ist dies vom Aufsichtsorgan zu vermerken und zu begründen. Je eine Ausfertigung des Protokolls ist vom Aufsichtsorgan der/dem Gebührenpflichtigen und der Abgabenbehörde zu übergeben. Die Übergabe an die Abgabenbehörde hat jeweils bis spätestens 10. des Folgemonats zu erfolgen, sofern nicht in einer Verordnung nach Abs. 1 ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.
(3) Die Abgabenbehörde hat anhand der Protokolle gemäß Abs. 1 die Abgabe zu bemessen und bescheidmäßig vorzuschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 66/2022
(2) Das Protokoll ist vom zuständigen Aufsichtsorgan und von der/dem Gebührenpflichtigen zu unterfertigen. Unterbleibt die Unterfertigung durch die/den Gebührenpflichtigen, ist dies vom Aufsichtsorgan zu vermerken und zu begründen. Je eine Ausfertigung des Protokolls ist vom Aufsichtsorgan der/dem Gebührenpflichtigen und der Abgabenbehörde zu übergeben. Die Übergabe an die Abgabenbehörde hat jeweils bis spätestens 10. des Folgemonats zu erfolgen, sofern nicht in einer Verordnung nach Abs. 1 ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.
(3) Die Abgabenbehörde hat anhand der Protokolle gemäß Abs. 1 die Abgabe zu bemessen und bescheidmäßig vorzuschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 66/2022