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Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren – in erster Instanz dem Amt der Landesregierung und in zweiter Instanz der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren – in erster Instanz dem Amt der Landesregierung und in zweiter Instanz der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013