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(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige FassungDie Landesregierung ist ermächtigt, Daten im erforderlichen Umfang zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehenverarbeiten:
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(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige FassungDie Landesregierung ist ermächtigt, Daten im erforderlichen Umfang zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehenverarbeiten:
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(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022