§ 13 FuGG Inkrafttreten

Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Änderung des § 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1(Anm. Jänner 2010 in Kraft.: entfallen)

(4) Die Änderung des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 3, des § 5a Abs. 3, des § 8 und der Überschrift des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1(Anm. Jänner 2014 in Kraft.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 104/2018

Stand vor dem 19.12.2018

In Kraft vom 01.10.2013 bis 19.12.2018

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Änderung des § 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1(Anm. Jänner 2010 in Kraft.: entfallen)

(4) Die Änderung des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 3, des § 5a Abs. 3, des § 8 und der Überschrift des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1(Anm. Jänner 2014 in Kraft.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 104/2018

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