§ 3 Stmk. FischG 2000 Natürliche und künstliche Fischwässer

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne oder Wasseransammlungen.

(2) Natürliche Gerinne oder natürliche Wasseransammlungen sind solche, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind.

(3) Werden natürliche Gerinne und natürliche Wasseransammlungen durch Regulierungsbauten, Stauwerke, Durchstiche u. dgl. verändert, so verlieren sie aus diesem Grunde nicht die Eigenschaft eines natürlichen Gewässers.

(4) Künstliche Gerinne sind Anlagen, durch die aus einem Gerinne oder aus einer Wasseransammlung Wasser für besondere Zwecke abgeleitet wird.

(5) Künstliche Wasseransammlungen sind Anlagen, in denen das Wasser aus Niederschlägen, aus dem Grundwasser oder Gerinnen gespeichert oder freigelegt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

Stand vor dem 15.05.2014

In Kraft vom 01.01.2000 bis 15.05.2014

(1) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne oder Wasseransammlungen.

(2) Natürliche Gerinne oder natürliche Wasseransammlungen sind solche, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind.

(3) Werden natürliche Gerinne und natürliche Wasseransammlungen durch Regulierungsbauten, Stauwerke, Durchstiche u. dgl. verändert, so verlieren sie aus diesem Grunde nicht die Eigenschaft eines natürlichen Gewässers.

(4) Künstliche Gerinne sind Anlagen, durch die aus einem Gerinne oder aus einer Wasseransammlung Wasser für besondere Zwecke abgeleitet wird.

(5) Künstliche Wasseransammlungen sind Anlagen, in denen das Wasser aus Niederschlägen, aus dem Grundwasser oder Gerinnen gespeichert oder freigelegt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

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