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(1) Die Rechte und PflichtenAnm.: in der Fischereiaufseher sind durch die gesetzlichen Regelungen für öffentliche Wachen bestimmt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedem beeidigten Fischereiaufseher eine Bestätigung über den geleisteten Eid und über das FischwasserFassung LGBl. Nr. 52/2014Anmerkung, für das er bestellt ist, auszufolgen, die er in Ausübung des Dienstes bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen hatder Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,
(1) Die Rechte und PflichtenAnm.: in der Fischereiaufseher sind durch die gesetzlichen Regelungen für öffentliche Wachen bestimmt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedem beeidigten Fischereiaufseher eine Bestätigung über den geleisteten Eid und über das FischwasserFassung LGBl. Nr. 52/2014Anmerkung, für das er bestellt ist, auszufolgen, die er in Ausübung des Dienstes bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen hatder Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,