§ 8 Stmk. FischG 2000

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2014 bis 31.05.2025

(1) Die Rechte und PflichtenJede Person, welche als Fischereiaufsichtsorgan tätig werden soll, ist hiefür auf Antrag der Fischereiaufseher sind durch/des Fischereiberechtigten gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG zu bestellen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen für öffentliche Wachen bestimmtBestimmungen des StAOG, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedem beeidigten Fischereiaufseher eine Bestätigung überVoraussetzung für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan sind neben den geleisteten Eid und über das Fischwasser, für das er bestellt ist, auszufolgenin § 4 StAOG angeführten fachlichen Voraussetzungen

1.

der Besitz einer gültigen Fischerkarte oder der Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 und

2.

die Vorlage einer Bescheinigung des Landesfischereiverbandes über den erfolgreichen Besuch eines Fischereiaufseherkurses. Dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Bestellung durch eingehende Befragung die Gewissheit zu verschaffen, dass die Kenntnis des gegenständlichen Gesetzes gewährleistet ist.

(3) Fischereiaufsichtsorgane müssen an Fortbildungskursen teilnehmen, die ervom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 StAOG, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs vorgelegt wird.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über

1.

die Anmeldung zum Fischereiaufseherkurs,

2.

Inhalt und Umfang des Fischereiaufseherkurses,

3.

die Anmeldung zu Fortbildungskursen,

4.

Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses,

5.

die Ausstellung der Kursbescheinigung und

6.

die Höhe des Kursbeitrages.

(5) Die Fischereiaufsichtsorgane haben in Ausübung desihres Dienstes bei sich zu tragenfolgende Aufgaben und auf Verlangen vorzuweisen hatBefugnisse:

1.

die Befugnisse gemäß § 7 Abs. 1und 2 Z 1 StAOG,

2.

die Befugnis gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 StAOG bei Verwaltungsübertretungen gegen die Bestimmungen der §§ 9, 12, 13 und 15 dieses Gesetzes sowie

3.

die Befugnis, Personen, die den Fischfang ausüben, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheines erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen. Diese Dokumente sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

Stand vor dem 15.05.2014

In Kraft vom 01.01.2000 bis 15.05.2014

(1) Die Rechte und PflichtenJede Person, welche als Fischereiaufsichtsorgan tätig werden soll, ist hiefür auf Antrag der Fischereiaufseher sind durch/des Fischereiberechtigten gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG zu bestellen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen für öffentliche Wachen bestimmtBestimmungen des StAOG, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedem beeidigten Fischereiaufseher eine Bestätigung überVoraussetzung für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan sind neben den geleisteten Eid und über das Fischwasser, für das er bestellt ist, auszufolgenin § 4 StAOG angeführten fachlichen Voraussetzungen

1.

der Besitz einer gültigen Fischerkarte oder der Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 und

2.

die Vorlage einer Bescheinigung des Landesfischereiverbandes über den erfolgreichen Besuch eines Fischereiaufseherkurses. Dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Bestellung durch eingehende Befragung die Gewissheit zu verschaffen, dass die Kenntnis des gegenständlichen Gesetzes gewährleistet ist.

(3) Fischereiaufsichtsorgane müssen an Fortbildungskursen teilnehmen, die ervom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 StAOG, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs vorgelegt wird.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über

1.

die Anmeldung zum Fischereiaufseherkurs,

2.

Inhalt und Umfang des Fischereiaufseherkurses,

3.

die Anmeldung zu Fortbildungskursen,

4.

Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses,

5.

die Ausstellung der Kursbescheinigung und

6.

die Höhe des Kursbeitrages.

(5) Die Fischereiaufsichtsorgane haben in Ausübung desihres Dienstes bei sich zu tragenfolgende Aufgaben und auf Verlangen vorzuweisen hatBefugnisse:

1.

die Befugnisse gemäß § 7 Abs. 1und 2 Z 1 StAOG,

2.

die Befugnis gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 StAOG bei Verwaltungsübertretungen gegen die Bestimmungen der §§ 9, 12, 13 und 15 dieses Gesetzes sowie

3.

die Befugnis, Personen, die den Fischfang ausüben, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheines erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen. Diese Dokumente sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

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