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(1) Wer den Fischfang ausübt, muss die Fischerkarte als Ausweis bei sich führen. Ist er nicht fischereiberechtigt, hat er sich überdies mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Erlaubnis des Fischereiberechtigten auszuweisen, welche die Bezeichnung der Fischwasserstrecke, der Wassertiere, der erlaubten Fangart und die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sowie die Ausstellungsdaten der Fischerkarte des Inhabers zu enthalten hat.
(2) Die Fischereiberechtigten haben sich vor Ausstellung eines Erlaubnisscheines zu vergewissern, ob diese Person eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt. Sie haben eine Liste der von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine zu führen, in die die BehördenBehörde jederzeit Einsicht nehmen könnenkann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss die Fischerkarte als Ausweis bei sich führen. Ist er nicht fischereiberechtigt, hat er sich überdies mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Erlaubnis des Fischereiberechtigten auszuweisen, welche die Bezeichnung der Fischwasserstrecke, der Wassertiere, der erlaubten Fangart und die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sowie die Ausstellungsdaten der Fischerkarte des Inhabers zu enthalten hat.
(2) Die Fischereiberechtigten haben sich vor Ausstellung eines Erlaubnisscheines zu vergewissern, ob diese Person eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt. Sie haben eine Liste der von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine zu führen, in die die BehördenBehörde jederzeit Einsicht nehmen könnenkann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014