§ 11 Stmk. FischG 2000 Erlaubnisschein

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss die Fischerkarte als Ausweis bei sich führen. Ist er nicht fischereiberechtigt, hat er sich überdies mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Erlaubnis des Fischereiberechtigten auszuweisen, welche die Bezeichnung der Fischwasserstrecke, der Wassertiere, der erlaubten Fangart und die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sowie die Ausstellungsdaten der Fischerkarte des Inhabers zu enthalten hat.

(2) Die Fischereiberechtigten haben sich vor Ausstellung eines Erlaubnisscheines zu vergewissern, ob diese Person eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt. Sie haben eine Liste der von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine zu führen, in die die BehördenBehörde jederzeit Einsicht nehmen könnenkann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

Stand vor dem 15.05.2014

In Kraft vom 01.01.2000 bis 15.05.2014

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss die Fischerkarte als Ausweis bei sich führen. Ist er nicht fischereiberechtigt, hat er sich überdies mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Erlaubnis des Fischereiberechtigten auszuweisen, welche die Bezeichnung der Fischwasserstrecke, der Wassertiere, der erlaubten Fangart und die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sowie die Ausstellungsdaten der Fischerkarte des Inhabers zu enthalten hat.

(2) Die Fischereiberechtigten haben sich vor Ausstellung eines Erlaubnisscheines zu vergewissern, ob diese Person eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt. Sie haben eine Liste der von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine zu führen, in die die BehördenBehörde jederzeit Einsicht nehmen könnenkann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

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