Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für bestimmte Wassertiere sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die natürliche Fortpflanzung Schonzeiten und Mindestfanglängen nach Anhörung des Fischereibeirates durch Verordnung festzusetzen. Der Beginn der Schonzeit ist auf mindestens vier Wochen vor Beginn der Laichzeit anzusetzen. Innerhalb der Schonzeit dürfen geschonte Wassertiere weder gezielt befischt noch entnommen werden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefährdung oder zur Wiederherstellung des natürlichen Bestandes an Wassertieren (§ 6 Abs. 1) oder zu wissenschaftlichen Zwecken nach Anhörung des Fischereibeirates die nach Abs. 1 festgelegten Maßnahmen für den gesamten politischen Bezirk oder einzelne Fischwässer verlängern, aufheben oder sonst abändern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,
(1) Für bestimmte Wassertiere sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die natürliche Fortpflanzung Schonzeiten und Mindestfanglängen nach Anhörung des Fischereibeirates durch Verordnung festzusetzen. Der Beginn der Schonzeit ist auf mindestens vier Wochen vor Beginn der Laichzeit anzusetzen. Innerhalb der Schonzeit dürfen geschonte Wassertiere weder gezielt befischt noch entnommen werden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefährdung oder zur Wiederherstellung des natürlichen Bestandes an Wassertieren (§ 6 Abs. 1) oder zu wissenschaftlichen Zwecken nach Anhörung des Fischereibeirates die nach Abs. 1 festgelegten Maßnahmen für den gesamten politischen Bezirk oder einzelne Fischwässer verlängern, aufheben oder sonst abändern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,