§ 18 Stmk. FischG 2000 Benutzung fremder Grundstücke

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Ausübung des Fischereirechtes gehört auch das Recht zur Begehung der Ufergrundstücke. Eigentümern oder Pächtern von Fischereirechten steht zur Durchführung von Besatzmaßnahmen oder des Elektrofischfanges bei vorheriger Verständigung des Grundeigentümers auch das Recht zum Befahren bestehender privater Wege zu.

(2) Bei Grundstücken, die als Zubehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind oder durch Mauern, Gitter und ähnliche erhebliche Hindernisse vor dem Zutritt Dritter abgeschlossen sind, ist das Betreten zur Ausübung des Fischereirechtes nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder bei den Bestandnehmern gestattet; diesen steht das Recht zu, bei der Ausübung ohne Beeinträchtigung derselben anwesend zu sein.

(3) Der durch das Betreten fremder Grundstücke, das Befahren von Wegen und das An- und Einbringen von Fangvorrichtungen nachweislich angerichtete Schaden ist zu ersetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

Stand vor dem 15.05.2014

In Kraft vom 01.01.2000 bis 15.05.2014

(1) Zur Ausübung des Fischereirechtes gehört auch das Recht zur Begehung der Ufergrundstücke. Eigentümern oder Pächtern von Fischereirechten steht zur Durchführung von Besatzmaßnahmen oder des Elektrofischfanges bei vorheriger Verständigung des Grundeigentümers auch das Recht zum Befahren bestehender privater Wege zu.

(2) Bei Grundstücken, die als Zubehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind oder durch Mauern, Gitter und ähnliche erhebliche Hindernisse vor dem Zutritt Dritter abgeschlossen sind, ist das Betreten zur Ausübung des Fischereirechtes nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder bei den Bestandnehmern gestattet; diesen steht das Recht zu, bei der Ausübung ohne Beeinträchtigung derselben anwesend zu sein.

(3) Der durch das Betreten fremder Grundstücke, das Befahren von Wegen und das An- und Einbringen von Fangvorrichtungen nachweislich angerichtete Schaden ist zu ersetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

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