§ 19 Stmk. FischG 2000 Überflutungen fremder Grundstücke

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2014 bis 31.12.9999

Bei Überflutung fremden Grundbesitzes durch das Fischwasser des Fischereiberechtigten ist dieser auch außerhalb seines Fischwassers in den auf fremdem Grund entstandenen Wasseransammlungen gegen Ersatz des durch den Fischfang verursachten Schadens zu fischen berechtigt. Der Grundbesitzer darf die Rückkehr der Fische in das Gewässerbett nicht hindern. Der Fischereiberechtigte behält nach Ablauf des Wassers das Recht, sich die auf dem überfluteten Grundstück zurückbleibenden Fische anzueignen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

Stand vor dem 15.05.2014

In Kraft vom 01.01.2000 bis 15.05.2014

Bei Überflutung fremden Grundbesitzes durch das Fischwasser des Fischereiberechtigten ist dieser auch außerhalb seines Fischwassers in den auf fremdem Grund entstandenen Wasseransammlungen gegen Ersatz des durch den Fischfang verursachten Schadens zu fischen berechtigt. Der Grundbesitzer darf die Rückkehr der Fische in das Gewässerbett nicht hindern. Der Fischereiberechtigte behält nach Ablauf des Wassers das Recht, sich die auf dem überfluteten Grundstück zurückbleibenden Fische anzueignen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

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