§ 22 Stmk. FischG 2000 Fischereikataster und automationsunterstützte Datenverwaltung

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischwässer in einem Fischereikataster zu führen. Dieser kann auch in elektronischer Form geführt werden. Im Fischereikataster sind die Fischwässer mit näheren örtlichen Angaben und Nummerierung, die Eigentümer, die Erwerbsart, die Nutzungsberechtigten, die Ober-, Unter- oder Anlieger, Aufsichtsorgane, Verbücherungen, der letzte Besatz und die Fischarten einzutragen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Fischereikatasters werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzesals gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1 (DSGVO), für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, folgende personenbezogene Daten in einem Informationsverbundsystem gemäß § 4 Z 13 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009,gemeinsam zu verarbeiten:

1.

die im Fischereikataster (Abs. 1) zu führenden Daten,

2.

die Daten der Eigentümerin/des Eigentümers des Fischwassers mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht,

3.

die Daten der/des Nutzungsberechtigten (Pächters) mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht,

4.

die Daten der Fischereiaufsichtsorgane mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht, Daten der Bestellung, Widerruf, Weiterbildung, Dienstbereich und Dienstausweisdaten,

5.

die Daten der Fischerkarteninhaber mit Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Ausstellungsdaten, Entzugsdaten, Gültigkeit, Fischerkartennummer und Entrichtung der Fischerkartenabgabe,

6.

die Daten der Fischereibeiratsmitglieder mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht,

7.

die Daten der sachverständigen Fischereiberechtigten in den Bezirksverwaltungsbehörden mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht.

Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung.

(3a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem (gemäß ersten Satz) unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(3b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(4) Folgende Informationen aus dem Fischereikataster sind für jedermann zugänglich:

1.

Fischwasser mit örtlichen Angaben und Nummerierung,

2.

Name und Adresse der Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Ober-, Unter- und Anlieger,

3.

Name und Adresse der Aufsichtsorgane.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 16.05.2014 bis 09.07.2018

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischwässer in einem Fischereikataster zu führen. Dieser kann auch in elektronischer Form geführt werden. Im Fischereikataster sind die Fischwässer mit näheren örtlichen Angaben und Nummerierung, die Eigentümer, die Erwerbsart, die Nutzungsberechtigten, die Ober-, Unter- oder Anlieger, Aufsichtsorgane, Verbücherungen, der letzte Besatz und die Fischarten einzutragen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Fischereikatasters werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzesals gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1 (DSGVO), für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, folgende personenbezogene Daten in einem Informationsverbundsystem gemäß § 4 Z 13 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009,gemeinsam zu verarbeiten:

1.

die im Fischereikataster (Abs. 1) zu führenden Daten,

2.

die Daten der Eigentümerin/des Eigentümers des Fischwassers mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht,

3.

die Daten der/des Nutzungsberechtigten (Pächters) mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht,

4.

die Daten der Fischereiaufsichtsorgane mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht, Daten der Bestellung, Widerruf, Weiterbildung, Dienstbereich und Dienstausweisdaten,

5.

die Daten der Fischerkarteninhaber mit Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Ausstellungsdaten, Entzugsdaten, Gültigkeit, Fischerkartennummer und Entrichtung der Fischerkartenabgabe,

6.

die Daten der Fischereibeiratsmitglieder mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht,

7.

die Daten der sachverständigen Fischereiberechtigten in den Bezirksverwaltungsbehörden mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht.

Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung.

(3a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem (gemäß ersten Satz) unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(3b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(4) Folgende Informationen aus dem Fischereikataster sind für jedermann zugänglich:

1.

Fischwasser mit örtlichen Angaben und Nummerierung,

2.

Name und Adresse der Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Ober-, Unter- und Anlieger,

3.

Name und Adresse der Aufsichtsorgane.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 63/2018

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