§ 1 StFWG Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Freiwillige Feuerwehren der Gemeinden oder an Universitäten und Fachhochschulen, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren.

(2) Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts, Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden und Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe oder eines Rechtsträgers nach § 10 Abs. 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

Stand vor dem 19.04.2018

In Kraft vom 18.02.2012 bis 19.04.2018

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Freiwillige Feuerwehren der Gemeinden oder an Universitäten und Fachhochschulen, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren.

(2) Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts, Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden und Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe oder eines Rechtsträgers nach § 10 Abs. 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

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