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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen§ 2 StFWG seit 06.07.2023 weggefallen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
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(3) Darüber hinaus steht es jeder Feuerwehr frei, technische und persönliche Hilfeleistungen zu erbringen, für die sie auf Grund ihrer Einrichtung und des Ausbildungsstandes ihrer Mitglieder geeignet ist.
(4) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1 und 3 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.
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(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen§ 2 StFWG seit 06.07.2023 weggefallen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
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(3) Darüber hinaus steht es jeder Feuerwehr frei, technische und persönliche Hilfeleistungen zu erbringen, für die sie auf Grund ihrer Einrichtung und des Ausbildungsstandes ihrer Mitglieder geeignet ist.
(4) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1 und 3 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.