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(1) BetriebeUnbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften und sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt, können Betriebe zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 , insbesondere des Brandschutzes im eigenen Betrieb, nach Anhörung der/des BFwKdt und der /des LFwKdt freiwillig eine Betriebsfeuerwehr einrichten, die der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber unterstellt ist. Diese ist von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber durch Heranziehen von zum Feuerwehrdienst geeigneten Betriebsangehörigen zu bilden. Ehemalige Betriebsangehörige, die für den Feuerwehrdienst tauglich sind, können im Bedarfsfall weiterhin Mitglieder der Betriebsfeuerwehr bleiben.
(2) Bei Betrieben, die auf Grund eines brandschutztechnischen Gutachtens und einer Löschmittelbedarfsberechnung wegen ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährdung eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde und der mit der Wahrnehmung der Dienstnehmerschutzinteressen betrauten Behörde sowie der/des BFwKdtBereichsfeuerwehrverbandes und des Landesfeuerwehrverbandes die Errichtung einer Betriebsfeuerwehr bescheidmäßigmit Bescheid vorzuschreiben. Dasselbe gilt für besonders brandgefährdete Objekte, von denen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Art ihrer Benutzung eine überdurchschnittlich hohe Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht und dies im Interesse des vorbeugenden Brandschutzes oderIm Verpflichtungsbescheid hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unter Heranziehung einer raschen und wirksamen Brandbekämpfung geboten ist.
(3) Im Verfahren zur Vorschreibung der Errichtung einer Betriebsfeuerwehr mit ortsfesten Brandschutzeinrichtungen oder einer Betriebsfeuerwehr ist überdies dem Landesfeuerwehrverband Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Betriebsfeuerwehren müssen Mitglied des Bereichsfeuerwehrverbandes und standortbezogen sein.
(5) Die erforderliche Einsatzstärke und Ausrüstung sind in einem Ermittlungsverfahren durch eine Sachverständige/eineneines Sachverständigen des Landesfeuerwehrverbandes unter Mitwirkung des Landesfeuerwehrinspektorats,eines Vertreters der zur Feuerwehraufsicht berufenen Landesbehörde und der Vertreterin/des Vertreters der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss oder seiner Stellvertreterinfestzulegen:
1. | die erforderliche Einsatzstärke, | |||||||||
2. | die erforderliche Ausrüstung, | |||||||||
3. | das Zahlenverhältnis zwischen betriebsangehörigen Mitgliedern nach §10a Abs. 1 Z 1 und 3 einerseits und den Mitgliedern der Betriebsfeuerwehr nach § 10a Abs. 1 Z 2, 4 und 5 andererseits, | |||||||||
4. | ob und in welcher Stärke eine Einsatzbereitschaft auch außerhalb der Betriebszeit verfügbar sein muss. |
(3) Für das Zahlenverhältnis gemäß Abs. 2 Z 3 gilt grundsätzlich eine Untergrenze der Anzahl der Mitglieder nach §10a Abs. 1 Z 1 und 3 von 50 %. In begründeten Ausnahmenfällen kann dieser Prozentsatz auf ein Mindestmaß von 30 % verringert werden. Die Bürgermeisterin/seines StellvertretersDer Bürgermeister hat sich dabei an der spezifischen Gefahrenlage und der/des BFwKdt festzulegen. Wenn die Schutzverhältnisse es erfordern, ist außerdem festzulegenden Organisationsabläufen im Betrieb zu orientieren und insbesondere sicherzustellen, dass die Betriebsfeuerwehr auch außerhalbEinsatzbereitschaft der Betriebszeit einsatzbereit sein mussBetriebsfeuerwehr durch die Fluktuation betriebsfremder Mitglieder nicht gefährdet wird.
(4) Wenn sich maßgeblich Änderungen in Bezug auf die Kriterien des Abs. 2 ergeben haben, kann der verpflichtete Betrieb bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des nach Abs. 2 erlassenen Bescheides stellen.
(5) Betriebe mit Betriebsfeuerwehren sind Mitglied des für den Betriebsstandort zuständigen Bereichsfeuerwehrverbandes. Ist ein Rechtsträger nach Abs. 7 eingerichtet worden, so ist dieser Mitglied des für den Betriebsstandort zuständigen Bereichsfeuerwehrverbandes.
(6) Verpflichtet eingerichtete Betriebsfeuerwehren nach Abs. 2 können den Schutz über mehrere, in unmittelbarer räumlicher Nähe befindliche Betriebe übernehmen, für die ebenso eine Verpflichtung nach Abs. 2 besteht, wobei von den betroffenen Betrieben LöschhilfeverträgeVerträge zu schließen sind. Derartige Verträge sind gemeinsam mit einem Brandschutzkonzept, das der nach der Stmk. Bautechnikverordnung für verbindlich erklärten OIB Richtlinie 2 „Brandschutz“ entspricht und diese im Zugealle betroffenen Betriebe umfassen muss, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung gilt die Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr für die Dauer des Ermittlungsverfahrens vom LandesfeuerwehrverbandVertragsverhältnisses als erfüllt. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat eine gutachterliche Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes einzuholen. Die Genehmigung ist zu genehmigen sind. Voraussetzung hierfür sind ein brandschutztechnisches Gutachtenversagen, wenn Ausrüstung und eine LöschmittelbedarfsberechnungEinsatzstärke der Betriebsfeuerwehr nicht ausreichen, um die Anforderungen der Verpflichtungsbescheide nach Abs. 2 zu erfüllen. Die Auflösung eines derartigen LöschhilfevertragesVertrages ist von dem die Auflösungserklärung abgebenden Vertragspartnerden Vertragspartnern der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen,. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat im Falle der Auflösung eines derartigen Vertrages erforderlichenfalls die/der ein Verfahren erlassenen Bescheide nach Abs. 2 einzuleiten hatabzuändern.
(7) VerfügtMehrere Betriebe, die eine bauliche, betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden, aber für sich allein aufgrund ihrer Größe und Struktur nicht in der Lage sind Rechtsträger einer Betriebsfeuerwehr zu sein, können durch Vereinbarung eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr einrichten und betreiben. Für eine solche Betriebsfeuerwehr ist ein Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen. Dieser Rechtsträger muss von den betroffenen Betrieben mehrheitlich beherrscht werden und insbesondere zum Zweck des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes gegründet worden sein.
(8) Ist ein nach Abs. 2 zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betrieb über keine ständignicht in ausreichender Zahl anwesende Belegschaftder Lage, die gemäß Abs. 2 Z 3 bescheidförmig auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen und ist ein Vertragsabschluss nach Abs. 6 nicht möglich, so kann dieser Betrieb im Ausnahmefall für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren mit der örtlichen Feuerwehr einen Vertrag zur Erfüllung der Pflichten gem. Abs. 2 unter Bestimmung der Höhe der Beitragsleistung an die Bürgermeisterin/Gemeinde, die nicht höher sein dürfen als die Kosten für die Einrichtung der Betriebsfeuerwehr, abschließen. Derartige Verträge sind der Bürgermeister nach Maßgabe des brandschutztechnischen Gutachtens den Betrieb mit Bescheid von/dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung gilt die Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr befreien. Überfür die Höhe der Beitragsleistung für den von der Gemeinde zu leistenden Brandschutz ist eine Vereinbarung zu treffenDauer des Vertragsverhältnisses als erfüllt. Kommt eine Vereinbarung binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Befreiung von der Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr nicht zustande, soZuvor hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Höhe der Beitragsleistung mit Bescheid festzusetzeneine gutachterliche Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes einzuholen. Die Beitragsleistung darfGenehmigung ist zu versagen, wenn Ausrüstung und Einsatzstärke der örtlichen Feuerwehr nicht höher sein alsausreichen, um die Anforderungen des Verpflichtungsbescheides ohne Einschränkung der Aufwand,Schlagkraft der dem Betrieb durch die Bildung und Erhaltung einer eigenen Betriebsfeuerwehr erwachsen würde.
(8) Bei Betrieben und Objekten nach Abs. 2, die sich über das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, stehen die Befugnisse nach Abs. 2 und Abs. 6 der Bezirksverwaltungsbehördeörtlichen Feuerwehr im Löschbereich zu. Sie hat die Beiträge nach Abs. 6 auf die beteiligten Gemeinden nach Maßgabe ihrer Belastung aufzuteilen erfüllen.
(9) DieErstreckt sich das Betriebsgelände eines Betriebes mit Betriebsfeuerwehr kann von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber nach Anhörung der/des BFwKdt und der/des örtlich zuständigen FwKdt aufgelöst werdenüber Gemeindegrenzen, wenn die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (bei nach Abs. 2 gebildeten Betriebsfeuerwehren) oderhat die Bezirksverwaltungsbehörde (bei nach Abs. 7 gebildeten Betriebsfeuerwehren) nach Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens sowie nach Anhörung, erstreckt es sich über die Bezirksgrenzen hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die der BezirksverwaltungsbehördeBürgermeisterin/dem Bürgermeister zukommen, der mit der Wahrnehmung der Dienstnehmerschutzinteressen betrauten Behörde sowie des Bereichs- und Landesfeuerwehrverbandes mit Bescheid festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sindwahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018
(1) BetriebeUnbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften und sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt, können Betriebe zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 , insbesondere des Brandschutzes im eigenen Betrieb, nach Anhörung der/des BFwKdt und der /des LFwKdt freiwillig eine Betriebsfeuerwehr einrichten, die der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber unterstellt ist. Diese ist von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber durch Heranziehen von zum Feuerwehrdienst geeigneten Betriebsangehörigen zu bilden. Ehemalige Betriebsangehörige, die für den Feuerwehrdienst tauglich sind, können im Bedarfsfall weiterhin Mitglieder der Betriebsfeuerwehr bleiben.
(2) Bei Betrieben, die auf Grund eines brandschutztechnischen Gutachtens und einer Löschmittelbedarfsberechnung wegen ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährdung eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde und der mit der Wahrnehmung der Dienstnehmerschutzinteressen betrauten Behörde sowie der/des BFwKdtBereichsfeuerwehrverbandes und des Landesfeuerwehrverbandes die Errichtung einer Betriebsfeuerwehr bescheidmäßigmit Bescheid vorzuschreiben. Dasselbe gilt für besonders brandgefährdete Objekte, von denen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Art ihrer Benutzung eine überdurchschnittlich hohe Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht und dies im Interesse des vorbeugenden Brandschutzes oderIm Verpflichtungsbescheid hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unter Heranziehung einer raschen und wirksamen Brandbekämpfung geboten ist.
(3) Im Verfahren zur Vorschreibung der Errichtung einer Betriebsfeuerwehr mit ortsfesten Brandschutzeinrichtungen oder einer Betriebsfeuerwehr ist überdies dem Landesfeuerwehrverband Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Betriebsfeuerwehren müssen Mitglied des Bereichsfeuerwehrverbandes und standortbezogen sein.
(5) Die erforderliche Einsatzstärke und Ausrüstung sind in einem Ermittlungsverfahren durch eine Sachverständige/eineneines Sachverständigen des Landesfeuerwehrverbandes unter Mitwirkung des Landesfeuerwehrinspektorats,eines Vertreters der zur Feuerwehraufsicht berufenen Landesbehörde und der Vertreterin/des Vertreters der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss oder seiner Stellvertreterinfestzulegen:
1. | die erforderliche Einsatzstärke, | |||||||||
2. | die erforderliche Ausrüstung, | |||||||||
3. | das Zahlenverhältnis zwischen betriebsangehörigen Mitgliedern nach §10a Abs. 1 Z 1 und 3 einerseits und den Mitgliedern der Betriebsfeuerwehr nach § 10a Abs. 1 Z 2, 4 und 5 andererseits, | |||||||||
4. | ob und in welcher Stärke eine Einsatzbereitschaft auch außerhalb der Betriebszeit verfügbar sein muss. |
(3) Für das Zahlenverhältnis gemäß Abs. 2 Z 3 gilt grundsätzlich eine Untergrenze der Anzahl der Mitglieder nach §10a Abs. 1 Z 1 und 3 von 50 %. In begründeten Ausnahmenfällen kann dieser Prozentsatz auf ein Mindestmaß von 30 % verringert werden. Die Bürgermeisterin/seines StellvertretersDer Bürgermeister hat sich dabei an der spezifischen Gefahrenlage und der/des BFwKdt festzulegen. Wenn die Schutzverhältnisse es erfordern, ist außerdem festzulegenden Organisationsabläufen im Betrieb zu orientieren und insbesondere sicherzustellen, dass die Betriebsfeuerwehr auch außerhalbEinsatzbereitschaft der Betriebszeit einsatzbereit sein mussBetriebsfeuerwehr durch die Fluktuation betriebsfremder Mitglieder nicht gefährdet wird.
(4) Wenn sich maßgeblich Änderungen in Bezug auf die Kriterien des Abs. 2 ergeben haben, kann der verpflichtete Betrieb bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des nach Abs. 2 erlassenen Bescheides stellen.
(5) Betriebe mit Betriebsfeuerwehren sind Mitglied des für den Betriebsstandort zuständigen Bereichsfeuerwehrverbandes. Ist ein Rechtsträger nach Abs. 7 eingerichtet worden, so ist dieser Mitglied des für den Betriebsstandort zuständigen Bereichsfeuerwehrverbandes.
(6) Verpflichtet eingerichtete Betriebsfeuerwehren nach Abs. 2 können den Schutz über mehrere, in unmittelbarer räumlicher Nähe befindliche Betriebe übernehmen, für die ebenso eine Verpflichtung nach Abs. 2 besteht, wobei von den betroffenen Betrieben LöschhilfeverträgeVerträge zu schließen sind. Derartige Verträge sind gemeinsam mit einem Brandschutzkonzept, das der nach der Stmk. Bautechnikverordnung für verbindlich erklärten OIB Richtlinie 2 „Brandschutz“ entspricht und diese im Zugealle betroffenen Betriebe umfassen muss, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung gilt die Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr für die Dauer des Ermittlungsverfahrens vom LandesfeuerwehrverbandVertragsverhältnisses als erfüllt. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat eine gutachterliche Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes einzuholen. Die Genehmigung ist zu genehmigen sind. Voraussetzung hierfür sind ein brandschutztechnisches Gutachtenversagen, wenn Ausrüstung und eine LöschmittelbedarfsberechnungEinsatzstärke der Betriebsfeuerwehr nicht ausreichen, um die Anforderungen der Verpflichtungsbescheide nach Abs. 2 zu erfüllen. Die Auflösung eines derartigen LöschhilfevertragesVertrages ist von dem die Auflösungserklärung abgebenden Vertragspartnerden Vertragspartnern der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen,. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat im Falle der Auflösung eines derartigen Vertrages erforderlichenfalls die/der ein Verfahren erlassenen Bescheide nach Abs. 2 einzuleiten hatabzuändern.
(7) VerfügtMehrere Betriebe, die eine bauliche, betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden, aber für sich allein aufgrund ihrer Größe und Struktur nicht in der Lage sind Rechtsträger einer Betriebsfeuerwehr zu sein, können durch Vereinbarung eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr einrichten und betreiben. Für eine solche Betriebsfeuerwehr ist ein Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen. Dieser Rechtsträger muss von den betroffenen Betrieben mehrheitlich beherrscht werden und insbesondere zum Zweck des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes gegründet worden sein.
(8) Ist ein nach Abs. 2 zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betrieb über keine ständignicht in ausreichender Zahl anwesende Belegschaftder Lage, die gemäß Abs. 2 Z 3 bescheidförmig auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen und ist ein Vertragsabschluss nach Abs. 6 nicht möglich, so kann dieser Betrieb im Ausnahmefall für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren mit der örtlichen Feuerwehr einen Vertrag zur Erfüllung der Pflichten gem. Abs. 2 unter Bestimmung der Höhe der Beitragsleistung an die Bürgermeisterin/Gemeinde, die nicht höher sein dürfen als die Kosten für die Einrichtung der Betriebsfeuerwehr, abschließen. Derartige Verträge sind der Bürgermeister nach Maßgabe des brandschutztechnischen Gutachtens den Betrieb mit Bescheid von/dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung gilt die Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr befreien. Überfür die Höhe der Beitragsleistung für den von der Gemeinde zu leistenden Brandschutz ist eine Vereinbarung zu treffenDauer des Vertragsverhältnisses als erfüllt. Kommt eine Vereinbarung binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Befreiung von der Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr nicht zustande, soZuvor hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Höhe der Beitragsleistung mit Bescheid festzusetzeneine gutachterliche Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes einzuholen. Die Beitragsleistung darfGenehmigung ist zu versagen, wenn Ausrüstung und Einsatzstärke der örtlichen Feuerwehr nicht höher sein alsausreichen, um die Anforderungen des Verpflichtungsbescheides ohne Einschränkung der Aufwand,Schlagkraft der dem Betrieb durch die Bildung und Erhaltung einer eigenen Betriebsfeuerwehr erwachsen würde.
(8) Bei Betrieben und Objekten nach Abs. 2, die sich über das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, stehen die Befugnisse nach Abs. 2 und Abs. 6 der Bezirksverwaltungsbehördeörtlichen Feuerwehr im Löschbereich zu. Sie hat die Beiträge nach Abs. 6 auf die beteiligten Gemeinden nach Maßgabe ihrer Belastung aufzuteilen erfüllen.
(9) DieErstreckt sich das Betriebsgelände eines Betriebes mit Betriebsfeuerwehr kann von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber nach Anhörung der/des BFwKdt und der/des örtlich zuständigen FwKdt aufgelöst werdenüber Gemeindegrenzen, wenn die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (bei nach Abs. 2 gebildeten Betriebsfeuerwehren) oderhat die Bezirksverwaltungsbehörde (bei nach Abs. 7 gebildeten Betriebsfeuerwehren) nach Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens sowie nach Anhörung, erstreckt es sich über die Bezirksgrenzen hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die der BezirksverwaltungsbehördeBürgermeisterin/dem Bürgermeister zukommen, der mit der Wahrnehmung der Dienstnehmerschutzinteressen betrauten Behörde sowie des Bereichs- und Landesfeuerwehrverbandes mit Bescheid festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sindwahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018