§ 32 StFWG Wahl der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten/

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die BFwKdt, ausgenommen für den Feuerwehrbezirk Graz, die BFwKdtStv und die AFwKdt werden von Wahlversammlungen gewählt. Die Wahlen sind von der/von dem amtierenden BFwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv führt die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem LFwKdt Beauftragte/Beauftragter. Den Vorsitz bei der Wahl der/des AFwKdt führt die/der BFwKdt, die/der BFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem BFwKdt Beauftragte/Beauftragter. Zur Wahlversammlung ist auch die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann einzuladen.

(2) Wahlberechtigt zur Wahl der/des AFwKdt sind die/der AFwKdt, die FwKdt und FwKdtStv, die BtFKdt und BtFKdtStv sowie die BtfKdtKommandantinnen/Kommandanten der Berufsfeuerwehren und BtfKdtStveine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter des jeweiligen Feuerwehrabschnittes.

(3) Wahlberechtigt zur Wahl der BFwKdt und der BFwKdtStv sind zusätzlich zu den in Abs. 2 angeführten Funktionärinnen/Funktionären die/der BFwKdt, und die/der BFwKdtStv und eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren.

(4) Das passive Wahlrecht zur Wahl der/des AFwKdt haben die/der jeweilige AFwKdt und aktive Feuerwehrmitglieder, welche im Abschnitt eine mindestens fünfjährige Funktionsdauer als FwKdt und/oder FwKdtStv und/oder als BtfKdt und/oder BtfKdtStv aufweisen und zum Zeitpunkt der Wahl eine dieser Funktionen innehaben und gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.

(5) Das passive Wahlrecht zur Wahl der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv haben zusätzlich zu den im Abs. 4 angeführten Funktionärinnen/Funktionären die/der BFwKdt und die/der BFwKdtStv, sofern gegen diese kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.

(6) Für den Feuerwehrbezirk Graz ist die Kommandantin/der Kommandant der Berufsfeuerwehr Graz automatisch BFwKdt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

Stand vor dem 08.07.2015

In Kraft vom 18.02.2012 bis 08.07.2015

(1) Die BFwKdt, ausgenommen für den Feuerwehrbezirk Graz, die BFwKdtStv und die AFwKdt werden von Wahlversammlungen gewählt. Die Wahlen sind von der/von dem amtierenden BFwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv führt die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem LFwKdt Beauftragte/Beauftragter. Den Vorsitz bei der Wahl der/des AFwKdt führt die/der BFwKdt, die/der BFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem BFwKdt Beauftragte/Beauftragter. Zur Wahlversammlung ist auch die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann einzuladen.

(2) Wahlberechtigt zur Wahl der/des AFwKdt sind die/der AFwKdt, die FwKdt und FwKdtStv, die BtFKdt und BtFKdtStv sowie die BtfKdtKommandantinnen/Kommandanten der Berufsfeuerwehren und BtfKdtStveine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter des jeweiligen Feuerwehrabschnittes.

(3) Wahlberechtigt zur Wahl der BFwKdt und der BFwKdtStv sind zusätzlich zu den in Abs. 2 angeführten Funktionärinnen/Funktionären die/der BFwKdt, und die/der BFwKdtStv und eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren.

(4) Das passive Wahlrecht zur Wahl der/des AFwKdt haben die/der jeweilige AFwKdt und aktive Feuerwehrmitglieder, welche im Abschnitt eine mindestens fünfjährige Funktionsdauer als FwKdt und/oder FwKdtStv und/oder als BtfKdt und/oder BtfKdtStv aufweisen und zum Zeitpunkt der Wahl eine dieser Funktionen innehaben und gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.

(5) Das passive Wahlrecht zur Wahl der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv haben zusätzlich zu den im Abs. 4 angeführten Funktionärinnen/Funktionären die/der BFwKdt und die/der BFwKdtStv, sofern gegen diese kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.

(6) Für den Feuerwehrbezirk Graz ist die Kommandantin/der Kommandant der Berufsfeuerwehr Graz automatisch BFwKdt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

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