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(1) Die Tätigkeit der Organe des Landesfeuerwehrverbandes und der Bereichsfeuerwehrverbände ist ehrenamtlich. Jedoch haben die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv, die/der BFwKdt sowie die/der BFwKdtStv gegenüber dem Landesfeuerwehrverband Anspruch auf angemessene Entschädigung für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand (Funktionsgebühren).
(2) Die Festlegung der Höhe der Funktionsgebühren hat im Wege der Dienstordnung (§ 22) zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018
(1) Die Tätigkeit der Organe des Landesfeuerwehrverbandes und der Bereichsfeuerwehrverbände ist ehrenamtlich. Jedoch haben die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv, die/der BFwKdt sowie die/der BFwKdtStv gegenüber dem Landesfeuerwehrverband Anspruch auf angemessene Entschädigung für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand (Funktionsgebühren).
(2) Die Festlegung der Höhe der Funktionsgebühren hat im Wege der Dienstordnung (§ 22) zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018