§ 40 StFWG Funktionsgebühren und Aufwandsersatz

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Tätigkeit der Organe des Landesfeuerwehrverbandes und der Bereichsfeuerwehrverbände ist ehrenamtlich. Jedoch haben die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv, die/der BFwKdt sowie die/der BFwKdtStv gegenüber dem Landesfeuerwehrverband Anspruch auf angemessene Entschädigung für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand (Funktionsgebühren).

(2) Die Festlegung der Höhe der Funktionsgebühren hat im Wege der Dienstordnung (§ 22) zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018

Stand vor dem 19.04.2018

In Kraft vom 09.07.2015 bis 19.04.2018

(1) Die Tätigkeit der Organe des Landesfeuerwehrverbandes und der Bereichsfeuerwehrverbände ist ehrenamtlich. Jedoch haben die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv, die/der BFwKdt sowie die/der BFwKdtStv gegenüber dem Landesfeuerwehrverband Anspruch auf angemessene Entschädigung für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand (Funktionsgebühren).

(2) Die Festlegung der Höhe der Funktionsgebühren hat im Wege der Dienstordnung (§ 22) zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018

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