§ 48 StFWG Strafbestimmungen

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die in Bescheiden oder Erkenntnissen gemäß § 10 vorgeschriebenen Anordnungen und Auflagen nicht einhält,

2.

die Alarmierung der Feuerwehr mutwillig veranlasst,

3.

Uniformen, Dienstgrade oder das Korpsabzeichen der Feuerwehr ohne schriftliche Zustimmung des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark für andere als Feuerwehrzwecke verwendet,.

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.634 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Geldstrafen sind für Feuerwehrzwecke zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 18.02.2012 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die in Bescheiden oder Erkenntnissen gemäß § 10 vorgeschriebenen Anordnungen und Auflagen nicht einhält,

2.

die Alarmierung der Feuerwehr mutwillig veranlasst,

3.

Uniformen, Dienstgrade oder das Korpsabzeichen der Feuerwehr ohne schriftliche Zustimmung des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark für andere als Feuerwehrzwecke verwendet,.

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.634 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Geldstrafen sind für Feuerwehrzwecke zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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