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(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2015 treten § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 Z 9, § 21 Abs. 5 Z 7, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1 und § 40 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2015, in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 5 zweiter Satz und § 9 Abs. 3 und 4 außer Kraft.
(3) In der Fassung der StFWG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 39/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, der 1a. Abschnitt mit den §§ 8a bis 8f, § 10, § 10a, § 20, § 40 und § 44a mit 20. April 2018 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2015 treten § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 Z 9, § 21 Abs. 5 Z 7, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1 und § 40 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2015, in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 5 zweiter Satz und § 9 Abs. 3 und 4 außer Kraft.
(3) In der Fassung der StFWG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 39/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, der 1a. Abschnitt mit den §§ 8a bis 8f, § 10, § 10a, § 20, § 40 und § 44a mit 20. April 2018 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018