§ 12 StFanlG 2016 (weggefallen)

Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2021 bis 31.12.9999
(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufig oder stufenlos regelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten§ 12 StFanlG 2016 seit 08.10.2021 weggefallen.

(2) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber nicht in Betriebsbereitschaft befindlichen Wärmeerzeugern verhindern.

Stand vor dem 08.10.2021

In Kraft vom 01.06.2016 bis 08.10.2021
(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufig oder stufenlos regelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten§ 12 StFanlG 2016 seit 08.10.2021 weggefallen.

(2) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber nicht in Betriebsbereitschaft befindlichen Wärmeerzeugern verhindern.

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